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Spendenbescheinigungen jetzt auch als PDF-Datei

KomServ klärt über neue und alte Regelungen auf

Spendenbescheinigungen jetzt auch als PDF-Datei

Von der Steuer absetzbar: Spenden und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Organisationen

Am Jahresbeginn flattern sie ins Haus: Die Spendenbescheinigungen, auch Zuwendungsbetätigungen genannt. Üblicherweise mit einem Dankesschreiben versehen, dokumentieren sie die Hilfsleistungen all jener, die im Vorjahr einen gemeinnützigen Verein oder Verband unterstützt haben. Und der Steuerzahler freut sich, denn seine Hilfsbereitschaft zahlt sich aus. Vater Staat honoriert seine Unterstützung: Spenden und Mitgliedsbeiträge sind von der Steuer absetzbar, nachzulesen in §52 ff der Abgabenordnung. Nicht absetzbar sind übrigens Mitgliedsbeiträge an Vereine, die dem Sport, kulturellen / Freizeitbeschäftigungen, der Heimatpflege und Zwecken wie Karneval und Fasching dienen (s. §52 Abs. 2 Nr. 23 AO).
Nun gibt es eine Neuerung in der Gesetzeslage: Um gemeinnützigen Organisationen den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, hat das Bundesfinanzministerium im Februar 2017 eine Reform beschlossen: Spendenbescheinigungen dürfen jetzt auch per PDF-Datei verschickt werden. Vorausgesetzt, der gemeinnützige Verein/Verband hat das zuständige Finanzamt hierüber konkret informiert, die amtlichen Vordrucke unverändert eingesetzt und ausgefüllt, den fertigen Vordruck gescannt und sich gegen Veränderungen oder unbefugte Eingriffe abgesichert und die Verbuchung der Spende in der vereinsinternen Buchhaltung mit dem Erstellen der Spendenbescheinigung zeitnah verbunden. Viele Portokosten und die zeitaufwändigen Versandvorbereitungen entfallen.
Was bleibt bestehen: Übersteigt die Spendensumme nicht mehr als 20 Prozent des Bruttogesamteinkommens wird der gesamte Betrag steuervergünstigend bewertet – bei denjenigen, die mehr gespendet haben, wird der Differenzbetrag automatisch in das Folgejahr gebucht. Wer also über ein Gesamtjahreseinkommen von 40.000 Euro verfügt, kann 8.000 Euro sofort absetzen. Hat er jedoch 10.000 Euro gespendet, wird die Differenz von 2.000 Euro ins nächste Jahr verlagert.
Auch die vereinfachten Regelungen von Einzelspenden bis 200 Euro bleiben bestehen. Hierfür reicht dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Jedoch muss der Zuwendungsempfänger:
– eine gemeinnützige Körperschaft sein, die den steuerbegünstigten Zweck auf den Empfangsbeleg druckt und angibt, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt
– eine inländische juristische Person oder Dienststelle
– eine politische Partei sein.
Das Finanzministerium der Bundesrepublik Deutschland macht es Spendern und Organisationen also vergleichsweise leicht. Vielleicht stehen neben Humanitätsgründen auch die Überlegungen, wie tief der Staat in die Kasse greifen müsste, wenn er die Leistungen der gemeinnützigen Vereine aus eigener Tasche zahlen müsste. Als Beispiel soll an dieser Stelle die Freiwillige Feuerwehr reichen.

Die KomServ GmbH in Burgwedel bei Hannover ist auf die Mitgliederverwaltung von Vereinen und Verbänden spezialisiert. Das Expertenteam übernimmt die Kommunikation und Verwaltungsprozesse von Organisationen jeder Größe.

Kontakt
KomServ GmbH
Martin Gietzold
Raiffeisenstr. 2
30938 Burgwedel
05139402506
gietzold@komserv-gmbh.de
http://komserv-gmbh.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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