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EuGH zu geschützten Ursprungsbezeichnungen

EuGH zu geschützten Ursprungsbezeichnungen

EuGH zu geschützten Ursprungsbezeichnungen

Ähnlich wie Marken können auch geografische Herkunftsbezeichnungen geschützt sein. Dementsprechend kann Werbung mit Ursprungsangaben für den Verbraucher irreführend und damit unzulässig sein.

Marken und geografische Herkunftsbezeichnungen stellen für Unternehmen einen hohen Wert dar. Verbraucher verknüpfen damit gewisse Vorstellungen beispielsweise an die Qualität des Produkts. Dementsprechend wichtig ist der Schutz der Marken und Ursprungsbezeichnungen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen kann aber auch seine Grenzen haben, wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 zeigt (Az.: C-393/16). Vor dem EuGH ging es um den Rechtsstreit eines Discounters und einer Vereinigung von Champagner-Produzenten. Der Discounter bot unter dem Namen „Champagner Sorbet“ ein Speiseeis an. Dagegen klagte die Vereinigung. Sie sah einen Verstoß gegen die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“.

Der Rechtsstreit landete vor dem Bundesgerichtshof, der wiederum den EuGH um die Auslegung der Unionsvorschriften über den Schutz von geschützten Ursprungsbezeichnungen ersuchte.

Der EuGH stellte fest, dass eine unzulässige Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung vorliegt, wenn die Verwendung der Bezeichnung darauf abzielt unberechtigt von ihrem Ansehen zu profitieren. Die Bezeichnung „Champagner Sorbet“ könne vom Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ profitieren, da der Verbraucher damit eine gewisse Güte- und Preisklasse verbinde. Die Verwendung sei aber nicht rechtswidrig, wenn das Produkt als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack habe. Dies wiederum müsse der BGH klären.

Eine widerrechtliche Ausnutzung könne aber dann vorliegen, wenn die Aufmachung oder äußere Verpackung eines Sorbets, deren wesentliche Eigenschaft nicht der durch Champagner hervorgerufene Geschmack ist. Dies könnte dann als falsche und irreführende Angabe angesehen werden. Der Schutz einer geschützten Ursprungsbezeichnung erstrecke sich nicht nur auf die Herkunft des Produkts, sondern auch auf falsche oder irreführende Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

Verstöße gegen das Markenrecht oder Ursprungsrecht können scharf sanktioniert werden. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
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02212722750
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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