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Weihnachtsfeiertage: Müssen Arbeitnehmer auch in der Freizeit oder im Urlaub erreichbar sein?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Weihnachtsfeiertage: Müssen Arbeitnehmer auch in der Freizeit oder im Urlaub erreichbar sein?

Fachanwalt Bredereck

Immer wieder liest man von Umfragen, nach denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit oder über Feiertage wie aktuell zu Weihnachten für ihren Arbeitgeber erreichbar ist. Viele Mitarbeiter zeigen sich demnach bereit, ans Telefon zu gehen, wenn der Chef anruft, oder auch E-Mails, SMS etc. zu beantworten. Aber müssen sie das eigentlich?

Klare Trennung von Arbeitszeit und Ruhezeit: Im Arbeitsrecht wird klar zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit differenziert. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in diesem Zusammenhang, wie lange Arbeitnehmer am Stück arbeiten dürfen und wie lang entsprechende Ruhezeiten dazwischen zur Erholung sein müssen. Eine ständige Erreichbarkeit auch in der Freizeit ist somit nicht vorgesehen. Sofern also ein Arbeitnehmer auch noch nach Feierabend z. B. Anrufe entgegennehmen soll, würde es sich dabei dann de facto wieder um Arbeitszeit handeln. Das wäre also nur dann zulässig, wenn dadurch nicht die zwingend vorgeschriebenen Ruhezeiten verletzt würden.

Klauseln zur Erreichbarkeit im Arbeitsvertrag: Teilweise nutzen Arbeitgeber in ihren Arbeitsverträgen Klauseln zur Erreichbarkeit des Arbeitnehmers. Darin kann dann etwa vorgesehenen sein, dass dieser auch nach Dienstschluss noch zwei Stunden erreichbar sein soll. Zulässig sind solche Regelungen aber auch dann nur, wenn es sich dabei um Arbeitszeit handelt und die entsprechenden Vorgaben des ArbZG zu den Ruhezeiten gewahrt sind. Im Urlaub müssen Arbeitnehmer erst recht nicht erreichbar sein. Der Urlaub dient zwingend der Erholung, Mitarbeiter müssen dem Chef deshalb nicht auf Abruf zur Verfügung stehen.

Erreichbarkeit in Krisensituationen: In Einzelfällen kann das, insbesondere bei Führungspersonal, anders aussehen, wenn etwa eine besondere Krisensituation im Betrieb auftritt. Leitende Angestellte sind dann unter Umständen verpflichtet, auch in ihrer Freizeit auf Anrufe bzw. Mails zu reagieren. Ob das aber auch über die Weihnachtsfeiertage gilt, ist eher fraglich.

Problem ist eher sozial als rechtlich: Trotz der relativ eindeutigen Rechtslage entsteht in Arbeitsverhältnissen nicht selten ein gewisser sozialer Druck, dass der Arbeitnehmer freiwillig erreichbar bleibt. Freiwillige Erreichbarkeit ist natürlich nicht verboten. Gleichwohl sollten sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer überlegen, ob die Erholung des Arbeitnehmers nicht wichtiger ist, als die Erreichbarkeit während der Freizeit, über die Freitage oder im Urlaub. Die zunehmend empfundene Stressbelastung am Arbeitsplatz hängt sicher maßgeblich auch damit zusammen, dass die Erholungsphasen nicht ernst genommen werden. Dies schlägt sich dann in erhöhten Krankheitszahlen nieder und schädigt damit letztlich auch den Arbeitgeber.

21.12.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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