Neuigkeiten Timeline

Bildung, Karriere, Schulungen
September 25, 2026

Wenn du anderen zu viel Macht über dich gibst

Tourismus, Reisen
September 25, 2026

Weissenhäuser Strand: Premiere der Sauna Nights im Dünenbad

Allgemein
September 25, 2026

ChatGPT geht bei Kaufempfehlungen eigene Wege (Studie 2026)

Politik, Recht, Gesellschaft
September 25, 2026

Die AfD im Höhenrausch – Die Parteien der demokratischen Mitte in Schockstarre

Kunst, Kultur
September 25, 2026

SING 4 LIFE 2026: Country, R&B & Soul für den guten Zweck

Logistik, Transport
September 25, 2026

Deutsche Bahn setzt Data-Catalog-Projekt mit b.telligent fort

Medizin, Gesundheit, Wellness
September 25, 2026

Revolution in der Perinatalmedizin: Neue Stammzelltherapien für Frühgeborene und Frauen mit Kinderwunsch im Fokus internationaler Experten

Umwelt, Energie
September 25, 2026

Technologie

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 25, 2026

Ivalua im IDC MarketScape ein Marktführer im Bereich weltweiter KI-gestützter Lösungen für Direktausgaben

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 25, 2026

Dot-Domains: Wenn der Punkt selbst zur Domain wird

Tourismus, Reisen
September 25, 2026

360 Grad Berlin auf dem Berliner Fernsehturm:

Politik, Recht, Gesellschaft
September 25, 2026

4. internationaler ARAG Day stärkt Zugang zum Recht

Garten, Bauen, Wohnen
September 25, 2026

Immobilienmarkt 2026: Hohe Bauzinsen verändern die Spielregeln

IT, NewMedia, Software
September 25, 2026

KODAK N2000 Serie – die neuen netzwerkfähigen Scanner von Kodak Alaris

Erbschaftsteuer Teil 2

Familienheim begünstigt vererben: Wann die Steuerbefreiung nicht zum Tragen kommt

Erbschaftsteuer Teil 2

Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen, 25. August 2017****Die Überlassung des Familienheims an Familienangehörige ist nicht steuerbefreit. Der steuerfreie Erwerb des Familienheims durch Ehepartner oder Kinder ist nur dann möglich, wenn der Erwerber die Immobilie nach dem Erbfall auch selbst nutzt. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es keinesfalls genügt, die geerbte Immobilie einem Familienangehörigen oder Miterben kostenfrei zur Nutzung zu überlassen.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 05.10.2016 (II 32/15) ausgeführt: Das Erbschaftsteuergesetz ist in diesem Punkt eindeutig. Eine (zusätzliche) Steuerbefreiung für das geerbte Familienheim kommt nur dann in Betracht, wenn der Erbe die Wohnung nach dem Erbfall selbst nutzt oder aber aus zwingenden persönlichen Gründen an der Selbstnutzung gehindert wird.

Weitere Fälle, in denen die Steuerbefreiung ebenfalls nicht zum Tragen kommt:

Abriss und Neubau
Das Finanzgericht München (Urteil v. 22.10.2014, 4 K 847/13) verweigerte die Steuerbefreiung in dem Fall, in dem ein Erbe die stark sanierungsbedürftige Immobilie abriss, und durch einen Neubau ersetzte. Der Grund: Da die begünstigte Immobilie nicht mehr existierte, sei die geforderte Selbstnutzung nicht mehr möglich.

Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Zweitwohnungen
Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Zweitwohnungen können ebenso nicht von der Erbschaftsteuerbefreiung profitieren. Der Bundesfinanzhof Bundesfinanzhof stellt in einem Urteil vom 18.07.2013 (II R 35/11) klar, dass ein Familienhaus den Mittelpunkt des Familienlebens bilden muss. Diese Bedingung ist bei einer Zweit- oder Ferienwohnung nicht erfüllt.

Der Erblasser muss die Immobilie selbst genutzt haben.
„Die Steuerbefreiung gilt nur dann, wenn der Erblasser eine Immobilie selbst genutzt hat. Hat dagegen der Erbe das Objekt vor dem Erbfall bewohnt, fällt Erbschaftsteuer an“, verweist Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 27.01.2016 (7 K 247/14).

Teil 3 befasst sich mit dem Thema der Vererbung an Kinder.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

(Visited 58 times, 1 visits today)
Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert