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EuGH: Vergleichende Werbung kann irreführend sein

EuGH: Vergleichende Werbung kann irreführend sein

EuGH: Vergleichende Werbung kann irreführend sein

Werbung mit Preisvergleich kann grundsätzlich zulässig sein. Allerdings muss sie auf objektiven Kriterien beruhen. Ansonsten kann sie irreführend und damit unzulässig sein, wie der EuGH feststellte.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Günstige Preise sind für Verbraucher ein Kaufargument. Daher kann es grundsätzlich zulässig sein, wenn ein Unternehmen mit seinen günstigen Preisen wirbt und diese auch positiv gegenüber den Preisen des Mitbewerbers herausstellt. Allerdings muss eine derartige Preisvergleichswerbung auf objektiven Kriterien beruhen, wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2017 zeigt (C-562/15).

Ein Streit zwischen zwei französischen Handelsketten landete vor dem EuGH. Die eine hatte TV-Werbespots mit einer Tiefpreisgarantie geschaltet. Dabei wurden die Preise von 500 Marken-Produkten mit den Preisen von Mitbewerbern für diese Produkte verglichen und den Verbrauchern die Erstattung der zweifachen Preisdifferenz versprochen, wenn sie die Waren woanders günstiger finden. Allerdings hinkte der Vergleich: Denn die Preise wurden für Geschäfte unterschiedlicher Art und Größe verglichen. Ein Mitbewerber klagte daher auf Unterlassung und Schadensersatz, da die Werbung irreführend sei.

Der EuGH stellte grundsätzlich klar, dass bei jeder vergleichenden Werbung die Preise objektiv miteinander verglichen werden müssen und die Werbung nicht irreführend sein darf. Die Objektivität könne verfälscht werden, wenn der Werbende und der Mitbewerber zu Handelsgruppen zählen, die über eine ganze Reihe von Geschäften unterschiedlicher Größe und Art verfügen und sich die Werbung nicht auf vergleichbare Geschäfte bezieht und dies nicht in der Werbung erwähnt wird. Denn je nach Art und Größe eines Geschäfts könnten auch die Preise für gängige Verbrauchsgüter variieren. Dadurch werde der Preisunterschied künstlich hergestellt bzw. vergrößert. Zudem sei die Werbung für den Verbraucher irreführend, wenn sie für die Kaufentscheidung wesentliche Informationen vorenthält oder verschleiert. Dann könne der Verbraucher zu einer Kaufentscheidung bewegt werden, die er sonst nicht getroffen hätte. Ob dies im vorliegenden Fall geschehen ist, muss abschließend das zuständige französische Gericht klären.

So wichtig Werbung für Unternehmen ist, so schmal kann auch der Grat zum Wettbewerbsverstoß sein. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht die notwendigen rechtlichen Schritte ergreifen oder Forderungen abwehren.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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