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Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Möchte eine GmbH sich von einem Geschäftsführer trennen, ist es mit einer einfachen Kündigung nicht getan. Zusätzlich muss der Geschäftsführer auch abberufen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht mit einem „normalen“ Arbeitnehmer zu vergleichen. Rechtlich gesehen füllt er eine Doppelfunktion aus. Diese Doppelfunktion muss auch bei der Kündigung beachtet werden.

Der GmbH-Geschäftsführer ist ein Organ der Gesellschaft und hat dementsprechende Rechte und Pflichten. Bestellt und abberufen wird er von den Gesellschaftern bzw. der Gesellschafterversammlung. Die Bestellung des Geschäftsführers kann jederzeit widerrufen werden. Durch die Abberufung wird die Organstellung des Geschäftsführers beendet. Damit alleine ist die Trennung vom Geschäftsführer aber noch nicht vollzogen.

Denn der Geschäftsführer steht auch in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis. Seine Pflichten und Aufgaben sind in der Regel im Geschäftsführervertrag geregelt. Auch dieser Vertrag muss ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden, damit die gegenseitigen vertraglichen Ansprüche erlöschen. Wie bei der Abberufung sind die Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung zur Kündigung des Geschäftsführers berechtigt.

Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich, damit sie wirksam ausgesprochen werden kann. Ein wichtiger Grund kann z.B. dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer regelmäßig die Weisungen der Gesellschafter missachtet, ihm strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann oder auf andere Weise ein gravierender Vertrauensbruch vorliegt. Im Endeffekt muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es der Gesellschaft unmöglich macht, noch weiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem Geschäftsführer zusammenzuarbeiten.

Die Kündigungsfristen sind in der Regel relativ kurz gehalten, können aber auch variieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer nicht zu den Gesellschaftern zählt. Dann sind die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Kündigungsfristen können aber auch im Geschäftsführervertrag vereinbart werden.

Damit die Trennung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer im Interesse beider Parteien möglichst reibungslos über die Bühne geht, sollten wichtige Punkte schon im Geschäftsführervertrag geregelt werden. Im Gesellschaftsrecht versierte Rechtsanwälte können Gesellschafter und Geschäftsführer beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrer.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt
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Michael Rainer
Augustinerstraße 10
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