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ARAG Recht schnell…

Aktuelle Urteile auf einen Blick

+++ BGH ändert Rechtsprechung zugunsten von Käufern +++
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Kunden beim Verbrauchsgüterkauf gestärkt. Tritt nun innerhalb von sechs Monaten ein Schaden an der gekauften Sache auf, liegt die Beweispflicht weitestgehend beim Verkäufer. Der BGH musste laut ARAG Experten seine Rechtsprechung aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ändern (BGH, Az.: VIII ZR 103/15).

+++ Leasinggesellschaften haften für Maut +++
Leasinggesellschaften können als Eigentümer von Lkws grundsätzlich zur Begleichung offener Mautforderungen herangezogen werden. Dies gilt laut ARAG insbesondere, wenn die Speditionsunternehmen als Leasingnehmer zahlungsunfähig geworden sind (VG Köln, Az.:14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15).

+++ Kein Personalgespräch während Krankschreibung +++
Wer längerfristig krankgeschrieben ist, muss laut ARAG Experten währenddessen nicht zum Personalgespräch mit seinem Vorgesetzten erscheinen, um über das Arbeitsverhältnis nach Krankheitsende zu sprechen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 596/159).

Langfassungen:

BGH ändert Rechtsprechung zugunsten von Käufern
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Kunden beim Verbrauchsgüterkauf gestärkt. Tritt nun innerhalb von sechs Monaten ein mangelhafter Zustand an der Kaufsache auf, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass es sich um einen Sachmangel handelt, der bereits bei Übergabe der Sache vorlag. Dem Verkäufer obliegt es, das Gegenteil zu beweisen. In dem verhandelten Fall ging es um einen Getriebeschaden an einem gebrauchten Pkw. Nach fünf Monaten funktionierte die Automatikschaltung nicht mehr richtig, weshalb der Käufer sein Geld zurückhaben wollte. Der angerufene Sachverständige konnte nicht klären, ob es sich um einen Bedienfehler des Käufers oder um einen Mangel handelte, der bereits beim Verkauf vorgelegen hatte. Gestritten wurde deshalb darüber, ob der Käufer beweisen muss, dass er die Schaltung nicht selbst durch einen Bedienfehler kaputt gemacht hatte. Die Richter haben nun zugunsten des Käufers entschieden. Der Verkäufer hätte im konkreten Fall nachweisen müssen, dass der Käufer die Schaltung falsch bedient hat. Der BGH musste laut ARAG Experten seine Rechtsprechung aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 ändern (BGH, Az.: VIII ZR 103/15).

Leasinggesellschaften haften für Maut
Leasinggesellschaften können als Eigentümer von Lkws grundsätzlich zur Begleichung offener Mautforderungen herangezogen werden. Geklagt hatten zwei Gesellschaften, die ihre Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings beziehungsweise eines Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten. In allen Fällen blieben die Leasinggesellschaften zivilrechtliche Eigentümer der Sattelzugmaschinen. Nachdem die Speditionsunternehmen insolvent gegangen waren und offene Mautforderungen bestanden, nahm das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggesellschaften für die noch offenen Forderungen in Anspruch. Dies auch zu Recht. Nach dem Lkw-Mautgesetz sei der Eigentümer als potentieller Mautschuldner anzusehen. Eine Einschränkung, wonach nur Eigentümer mit einem Einfluss auf die konkrete Nutzung der Sattelzugmaschinen als Mautschuldner gelten sollen, lasse sich nach Auslegung des Gesetzes und seiner Historie nicht feststellen. Die Heranziehung der Leasinggesellschaften sei auch verfassungsgemäß, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung hätten und zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen aus den mautpflichtigen Strecken zögen, so die ARAG Experten (VG Köln, Az.:14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15).

Kein Personalgespräch während Krankschreibung
Wer länger krankgeschrieben ist, muss laut ARAG Experten währenddessen nicht zum Personalgespräch mit seinem Vorgesetzten erscheinen, um über das Arbeitsverhältnis nach Krankheitsende zu sprechen. In einem aktuellen Fall wurde ein längerfristig krankgeschriebener Krankenpfleger von seinem Vorgesetzten zu einem Personalgespräch zitiert, um über seine weitere Verwendung im Betrieb zu sprechen. Nachdem der Erkrankte mehrfache Aufforderungen seines Chefs ignorierte, flatterte ihm eine Abmahnung ins Haus. Dagegen setzte sich der Krankenpfleger vor Gericht erfolgreich zur Wehr, die Abmahnung ist damit nichtig. Eine Ausnahme besteht nach Auskunft der ARAG Experten, wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist, mit einem längerfristig ausfallenden Arbeitnehmer über seine künftige Situation zu sprechen, und wenn der Erkrankte dazu gesundheitlich in der Lage ist (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 596/159).

Download der Texte unter
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.

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