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Neue Geschäftsanweisung der BA

Unwiderrufliche Freistellung in Aufhebungsverträgen
kann teuer werden!

Verfasser: RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Anwaltskanzlei Bell & Windirsch

Neue Geschäftsanweisung der BA

Stefan Bell, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf

Mit ihrer Geschäftsanweisung 07/2016 vom 20.07.2016 zu § 150 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihren örtlichen Agenturen die Anweisung erteilt, „Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung“ bei der Berechnung des Bemessungszeitraums (Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen) nicht mehr zu berücksichtigen. Das kann zu deutlichen Reduzierungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führen.

Das Problem kann entstehen, wenn AN in Aufhebungsverträgen lange Kündigungsfristen vereinbaren. Wird z.B. ein Vergleich geschlossen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer langen Kündigungsfrist und einer unwiderruflichen Freistellung von 12 Monaten vorsieht, werden diese 12 Monate für den Bemessungszeitraum nicht mehr berücksichtigt. Die Höhe des Arbeitslosengelds stützt sich jedoch in der Regel auf das im letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (dem Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt.

Es drohen in diesem Fall daher die erhebliche Verringerung des Arbeitslosengeldes und ein monatlicher Verlust im dreistelligen Bereich.

Wir halten diese Praxis für rechtswidrig und haben ein Verfahren vor dem Sozialgericht eingeleitet. Bis zur Klärung dieser Frage sollte in Aufhebungsverträgen jedoch auf die unwiderrufliche Freistellung verzichtet werden.

Bei einer widerruflichen Freistellung bestehen diese Probleme (jedenfalls derzeit noch) nicht.

Zuständig fur Rückfragen: RA Stefan Bell, Fachanwalt fur Arbeitsrecht in der Anwaltskanzlei Bell & Windirsch,
Dusseldorf. Kontakt: Anwaltskanzlei Bell & Windirsch (GBR), Marktstraße 16, 40213 Dusseldorf, Telefon 0211 8632020,
info@fachanwaeltInnen.de, www.fachanwaeltinnen.de www.fachanwaeltinnen.de (http://www.fachanwaeltinnen.de)

Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.

Firmenkontakt
Kanzlei Bell & Windirsch (GBR)
Stefan Bell
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
0211 8632020
bell@fachanwaeltInnen.de
http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt
Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
02137 799120
1a@werbegestaltung-neuss.de
http://www.werbegestaltung-neuss.de

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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