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ARAG Verbrauchertipps

Flugangst | Pilze-Sammeln | Altweibersommer

Flugangst? Seminare helfen!
Wer eine Flugreise bucht und eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, kann von der Versicherung die bezahlten Reisekosten ersetzt verlangen, wenn er aufgrund einer Erkrankung am Reiseantritt gehindert ist. Plötzlich auftretende Flugangst, die z. B. durch einen aktuellen Flugzeugabsturz ausgelöst wird – ist allerdings laut einem Urteil des Amtsgerichts Andernach keine solche Erkrankung (Az.: 6 C 1238/96).

Anders sah das zwar das Landgericht Koblenz im Fall einer Frau, die am Flughafen eine Panikattacke bekam und der der Flughafenarzt Reiseuntauglichkeit attestierte (Az.: 14 S 362/03). Dennoch können sich Reisende nicht immer darauf verlassen, dass die Versicherung zahlt. Manche Versicherer verlangen in ihren Bedingungen auch die Vorlage eines Attestes eines Psychiaters. Umso größere Einschränkungen müssen daher Menschen, die an Flugangst leiden, hinnehmen; sei es bei der Urlaubsplanung oder bei Geschäftsreisen.

Wer sich in einem Seminar mit seiner Flugangst auseinandersetzt, hat aber eine große Chance, anschließend entspannter – oder überhaupt – zu fliegen. Diese Seminare gibt es mit und ohne Flug – jene mit Flug sind mit 500 bis 800 Euro etwa doppelt so teuer wie die ohne. Laut ARAG Experten bieten aber einige Volkshochschulen solche Seminare für um die 50 Euro an. Wer sich später bei einem Flug begleiten lassen möchte, muss in der Regel zwei Tickets für eine Verbindung innerhalb Deutschlands besorgen und dem Dozenten Anreise und Tagessatz zahlen.

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http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Wie viele Pilze darf man sammeln?
Die spätsommerliche Wärme nach dem Regen lässt vielerorts die Pilze im Wald sprießen. Sehr zur Freude der immer größer werdenden Sammlerschar! Mancherorts riskieren sie allerdings ein saftiges Bußgeld, weil sie zu große Mengen sammeln oder in Gebieten nach Pilzen suchen, in denen besondere Verbote gelten. In Naturschutzgebieten und im besonders bei Pilzkennern beliebten Nationalpark Eifel ist das Sammeln generell verboten. Viele der beliebten Speisepilze zählen außerdem laut Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese „abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten“. Laut ARAG Experten enthält die Bundesartenschutzverordnung allerdings eine Ausnahmegenehmigung, nach der Steinpilze, Pfifferlinge, Birkenpilze und Rotkappen, Morcheln, Schweinsohr und Brätling in geringer Menge für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Geringe Mengen sind Mengen bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag.

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige

Finden Sie den Begriff „Altweibersommer“ frauenfeindlich?
Die Verwendung des Begriffs „Altweibersommer“ in den Wetterberichten des Deutschen Wetterdienstes stellt keine Herabwürdigung der Gruppe „alter Frauen“ dar. Diese Einschätzung wurde schon vor Jahren höchstrichterlich bekräftigt. In dem konkreten Fall hatte eine damals 77-Jährige etwas gegen den im Radio und Fernsehen verwendeten Begriff „Altweibersommer“ zur Beschreibung der im Spätsommer und frühen Herbst herrschenden Schönwetterperiode. Sie fühlte sich durch die Verwendung des Begriffs in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und sah sich im Hinblick auf ihr Geschlecht durch die Sprache diskriminiert. Zum einen werde das Wort „Weib“ schon immer in abfälligem Sinne gebraucht, zum anderen fühlte sie sich im Hinblick auf ihr Alter diskriminiert, da mit der Bezeichnung „altes Weib“ zum Ausdruck gebracht werde, die Betroffene sei keine richtige Frau mehr. Da die aufgebrachte Dame den Begriff „Altweibersommer“ auch noch für meteorologisch nicht fundiert hielt und der Auffassung war, die betreffende Schönwetterperiode könne ebenfalls als Nach- oder Spätsommer bezeichnet werden, beantragte sie, dass der beklagte Deutsche Wetterdienst bei den für die Medien gefertigten Wetterberichten den Begriff „Altweibersommer“ nicht weiter verwenden solle.

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage allerdings ab und entschied, dass die betagte Dame keinen Anspruch darauf habe, dass der Deutsche Wetterdienst künftig auf die Verwendung des Begriffs „Altweibersommer“ verzichte. ARAG Experten stellen klar, dass der besagte Begriff „Altweibersommer“ seit Jahrhunderten im deutschen Sprachgebrauch fest verankert ist und etwas durchaus erfreuliches beschreibt, da der Terminus in der Meteorologie für eine oft von Ende September bis Anfang Oktober währende Zeitspanne mit überwiegend schönem Wetter verwendet wird (Az.: 3 O 535/88).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.

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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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