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Hartz-IV: Das müssen sie wissen, wenn sie Urlaub machen wollen

eine Information des Detuschen Schutzverbands gegen Diskriminierung

Hartz-IV: Das müssen sie wissen, wenn sie Urlaub machen wollen

Gegen Diskriminierung

21. Mai 2015. Sommerzeit, Urlaubszeit. Auch Hartz-IV-Empfänger haben einen Urlaub nötig. Allerdings müssen sich Urlaubswillige eine Genehmigung einholen und sich ordnungsgemäß abmelden. Sonst, so Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung e. V. (DSD), drohen nach Sommer, Sonne und Strand erstmal Sanktionen. Denn einen rechtlichen Urlaubsanspruch gibt es im SGB II nicht.

Gerade Hartz-IV-Empfänger mit Kindern wollen, wie andere auch, in den Ferien in fremde Länder oder an die See fahren. Einfach mal abschalten, den Tapetenwechsel genießen und mal wieder für ein, zwei Wochen unbesorgt leben. Wer ALG II-Leistungen bezieht, muss neben der Frage der finanziellen Mittel auch die rechtlichen Möglichkeiten beachten. Kann also ein Hartz-IV-Empfänger in den Urlaub fahren? „Einfach so ist dies auf keinen Fall möglich“, sagt Uwe Hoffmann, ehrenamtlicher Geschäftsführer des DSD (www.mehr-hartz4.net). „Wer ohne Zustimmung in den Urlaub geht, riskiert seinen Anspruch auf ALG II zu verlieren. Mit der Zustimmung des jeweiligen Ansprechpartners (Jobcenter oder Agentur für Arbeit), ist eine Abwesenheit von drei Wochen im Jahr möglich.“ Wer länger als drei Wochen verreisen möchte, kann dies – mit Zustimmung – auch tun, bekommt aber nur in den ersten drei Wochen seine Leistungen weiterbezahlt.

Wenn das Jobcenter „Nein“ sagt

Das Jobcenter kann den Urlaubwunsch natürlich vereiteln, wenn es in der Zeit der Abwesenheit beispielsweise einen Ein-Euro-Job vermitteln könnte, oder ein Saisonjob kurzfristig frei werden könnte. „Lassen Sie sich ein Absage schriftlich geben. Nur so können wir überprüfen, ob es diese Angebote auch tatsächlich gibt“, sagt Hoffmann. Denn für die Bewilligung eines Urlaubs, sei leider auch das Wohlwollen des Bearbeiters wichtig, glaubt Hoffmann: „Da es keinen gesetzlich geregelten Urlaubsanspruch im SGB II gibt, sollte man also bedächtig an die Sache herangehen. Unsere Erfahrung zeigt, dass Leistungsempfänger, die mit ihrer Urlaubsreise im Jobcenter prahlen, öfters zuhause bleiben. Wenn der Arbeitsberater aber weiß, dass man – der Kinder wegen – zu einer Verwandten an die Ostsee fährt und natürlich dort erreichbar ist, hat meist gute Karten.“

Urlaub für Aufstocker

Wer einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht und dennoch aufstocken muss, braucht seinen Urlaub nicht von der Arge genehmigen lassen. Die Urlaubsdauer kann, je nach Regelung mit dem Arbeitgeber, auch länger als drei Wochen sein.

Fazit:

Auch Hartz-IV-Empfänger können drei Wochen Urlaub machen, wenn sie sich den entsprechenden Vorschriften beugen. Und eine Abwesenheit von seinem Wohnort sollte man grundsätzlich melden, auch wenn es eine sehr nervige Angelegenheit ist. Das habe mit dem Versicherungsschutz zu tun, so Hoffmann: „Wenn es zu einem Unfall kommen sollte, wird es ohne eine Abwesenheitsnotiz Schwierigkeiten mit der Krankenversicherung geben.“

Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung setzt sich für Menschen ein, die sich durch Behörden oder Unternehmen ungerecht behandelt fühlen, die bei ihrer Berufswahl aus böswilligen Gründen oder Vorurteilen benachteiligt wurden oder die durch den Staat oder seine Entscheidungen ins soziale Abseits gedrängt werden.

Besonders betreut werden Hartz IV-Empfänger, die eine kostenlose Erstberatung ihrer Fälle durch spezialisierte Anwälte erhalten.

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Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V.
Uwe Hoffmann
Oberlauengasse 3a
07743 Jena
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All4Press
Erich Jeske
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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