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Alkohol am Arbeitsplatz – wie ist die Rechtslage?

Ein Interview von Maximilian Renger mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

In Frankreich konnte Alkohol am Arbeitsplatz bislang nicht wirksam verboten werden. Dies ist nun anders. Ab sofort dürfen Arbeitgeber wegen Gesundheits- und Unfallgefahren für ihre Angestellten künftig auch den Konsum von Wein, Cidre oder Bier am Arbeitsplatz untersagen. Doch wie sieht es in Deutschland aus? Nachfolgend die wichtigsten Fragen vom Fachanwalt beantwortet.

Renger: Darf man am Arbeitsplatz Alkohol trinken?

Bredereck: In den meisten Betrieben herrscht ein striktes Alkoholverbot. Regelungen dazu finden sich entweder im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Auch wenn der Arbeitgeber ab und zu ein Auge zu drückt: Jeder Arbeitnehmer sollte sich strikt an das Verbot halten. Wer nicht genau weiß, welche betrieblichen Regelungen gelten, sollte sich unbedingt vorab informieren.

Renger: Wenn es im Betrieb kein ausdrückliches Verbot gibt, ist der Alkoholgenuss am Arbeitsplatz also zulässig?

Bredereck: Ja. Allerdings darf man nicht vergessen, dass der Alkoholgenuss selbst bei grundsätzlicher Gestattung problematisch werden kann, wenn die Arbeitsleistung darunter leidet.

Renger: Gibt es Ausnahmen vom Verbot bei bestimmten Anlässen, zum Beispiel Fußball-WM oder Geburtstagsfeiern von Mitarbeitern?

Bredereck: Grundsätzlich nicht. Natürlich kann der Arbeitgeber Ausnahmen gestatten. Man sollte hierbei immer genau prüfen, wer im Rahmen welcher Befugnis Gestattung ausspricht. Wenn der Chef im Kleinbetrieb selbst die Flasche auf den Tisch stellt, kann man zugreifen. Der Abteilungsleiter in einem größeren Unternehmen kann dagegen wohl eher nicht ein striktes und generelles Alkoholverbot im Unternehmen wirksam aufheben. Im Zweifel gilt: Lieber verzichten.

Renger: Wie sieht es bei betrieblich veranlassten Feiern aus?

Bredereck: Hier ist Alkohol regelmäßig gestattet. Während der Feier wird ja auch meistens keine Arbeitsleistung erbracht. Allerdings rate ich auch hier zur Zurückhaltung. Die alkoholbedingt gelockerte Atmosphäre hat schon manches peinliche Ergebnis gebracht. Hier werden manchmal Dinge ins Rollen gebracht, die sich dann an anderer Stelle und völlig unvermutet negativ für das Arbeitsverhältnis auswirken. Ich rate dazu, Betriebsfeiern so trocken wie möglich über die Bühne zu bringen. Behalten Sie die Übersicht und trinken Sie lieber anschließend in Ruhe zuhause.

Renger: Was ist, wenn man zwar nicht während der Arbeitszeit getrunken hat, aber bereits betrunken zur Arbeit gekommen ist?

Bredereck: Hier gilt das gleiche. Für die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob man bereits alkoholisiert zur Arbeit kommt oder den Alkohol dort trinkt. Auch eine „Fahne“ sollte man unbedingt vermeiden. Unabhängig von arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat man sich schnell einen schlechten Ruf weg.

Renger: Wie sieht es mit einer Alkoholkrankheit aus?

Bredereck: er trotz Alkoholkrankheit ordnungsgemäß seine Arbeit verrichtet und auch nicht angetrunken zum Dienst erscheint, hat nichts zu befürchten. Anderes mag gelten, wenn der Arbeitgeber von der Alkoholkrankheit erfährt. Umgekehrt kann einen das Berufen auf eine Alkoholkrankheit sogar vor einer Kündigung schützen. Voraussetzung ist allerdings, dass man bereit ist Abhilfe zu schaffen, insbesondere eine Entziehungskur zu machen.

Renger: Wie lautet also zusammengefasst der Tipp des Arbeitsrechtlers zum Thema Alkohol und Arbeitsplatz?

Bredereck: Jedwede Kombination sollte unbedingt vermieden werden.

Berlin, den 15.7.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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