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Fäden unter der Haut für natürlich jüngeres Aussehen

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

Fehlender Fahrradhelm: Keine Mitschuld am Unfall

In Deutschland gibt es nach wie vor keine Helmpflicht für Radfahrer. Dies nahm der Bundesgerichtshof zum Anlass, ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig aufzuheben. Darin war einer Radfahrerin, die 2011 bei einer Kollision mit einem Pkw eine Kopfverletzung erlitten hatte, eine Mitschuld angelastet worden, weil sie keinen Helm getragen hatte. Nach Angaben der D.A.S. war bei dem Urteil allerdings auch entscheidend, dass 2011 das Tragen von Fahrradhelmen im Stadtverkehr nicht allgemein üblich war.
BGH, Az. VI ZR 281/13

Hintergrundinformation:
Seit einigen Jahren wird in Deutschland über eine mögliche Helmpflicht für Radfahrer diskutiert. Bislang gibt es eine derartige Regelung nicht. Allerdings hat es bereits Gerichtsurteile gegeben, nach denen Radfahrer – besonders bei Kopfverletzungen – eine Mitschuld an ihren eigenen Verletzungen tragen, wenn sie ohne Helm unterwegs sind und einen unverschuldeten Unfall erleiden. Der Fall: Eine Radfahrerin war innerorts auf dem Weg zur Arbeit. Als sie an einem geparkten Pkw vorbeifuhr, wurde unerwartet dessen Fahrertür geöffnet. Die Radlerin kollidierte mit der Tür, stürzte und erlitt schwere Schädel-Hirnverletzungen. Sie verklagte die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Schleswig gestand ihr diesen auch zu; allerdings musste sie sich ein Mitverschulden von 20 Prozent anrechnen lassen, weil sie keinen Helm getragen hatte – dieser hätte die Kopfverletzungen höchstwahrscheinlich verringert. Die Radlerin legte jedoch Rechtsmittel ein. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms kein Mitverschulden zur Folge habe. Es existiere kein Gesetz, nach dem ein Fahrradhelm Vorschrift sei. Zwar könne ein Mitverschulden auch ohne Verletzung gesetzlicher Regeln vorliegen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn allgemein anerkannte und übliche Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigt worden seien. Studien zufolge hätten 2011 im Jahr des Unfalls nur 11 Prozent der Radfahrer innerorts einen Helm getragen. Von einem allgemeinen Bewusstsein, dass man im Straßenverkehr als Radler einen Helm tragen müsse, könne daher nicht ausgegangen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2014, Az. VI ZR 281/13

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