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BGH: Mögliche Nebenpflichten einer Bank bei „Execution-only“-Verträgen

BGH: Mögliche Nebenpflichten einer Bank bei „Execution-only“-Verträgen

BGH: Mögliche Nebenpflichten einer Bank bei

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html Wenn ein Anleger sich von einem anderen Unternehmen bezüglich seiner Kapitalanlage beraten lässt, soll auch die durchführende Bank bei Falschberatung haftbar gemacht werden können.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Dies sei dann der Fall, wenn sicher nachzuweisen sei, dass der Anleger einer Falschberatung durch das beratende Unternehmen zum Opfer gefallen ist. Denn wenn dies der Fall sei, müsse die Bank ihre Kunden zumindest warnen.

In der Vergangenheit sei es oftmals dazu gekommen, dass Anleger mit Handelsunternehmen für Wertpapiere Depotverträge abgeschlossen haben. Diese Unternehmen sollen für die Anlageberatungen zuständig gewesen sein. Die Banken, welche die Wertpapiergeschäfte ausführten, sollen in Zusammenarbeit mit den Vermögensverwaltern gestanden haben. Den Anlegern gegenüber seien sie jedoch nur zur reinen Ausführung der Wertpapiergeschäfte verpflichtet gewesen. Dieses Prinzip des Beratungsverzichtes durch die Bank wird „Execution Only“ genannt. Hierbei verzichtet der Anleger auf die Anlageberatung durch einen Finanzberater der Bank. Oftmals investieren Anleger in solchen Fällen auf Anraten der Handelsunternehmen für Wertpapiere und erleiden nicht selten finanzielle Verluste. Die Anleger könnten dann versuchen, diese Verluste von den Banken gerichtlich zurückzufordern.

Doch nun soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei „Execution-only“-Verträgen von keinem stillschweigendem Anlageberatungsvertrag ausgegangen werden. In seinem Urteil vom 19.03.13 (Az. XI ZR 431/11) habe der Bundesgerichtshof die Haftung der Banken bezüglich der Fehlberatung der Wertpapierunternehmen ausgeschlossen. Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass eine Bank sich nicht die Fehlberatung eines Dritten zurechnen lassen muss, wenn sie selbst zu keiner Beratung verpflichtet ist.

Wenn jedoch in Bezug auf die Fehlberatung eine positive Kenntnis der Bank oder ein massiver Verdacht bestehe, wird ihr als Bank die Nebenpflicht zu teil, ihre Kunden zu warnen.

Anleger solcher Beteiligungen sollten ihre Verluste jedoch nicht tatenlos hinnehmen. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüft umfassend und einzelfallbezogen wie Beteiligungen noch zu retten sein könnten oder ob eventuell Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung bestehen.

Neben der fehlenden oder fehlerhaften Aufklärung über das mögliche Totalverlustrisiko einer solchen unternehmerischen Beteiligung könnten sich Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung der Anleger unter Umständen auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Letztlich können sich bei Kapitalanlagen auch Schadenersatzansprüche aus etwaigen Fehlern in den Prospekten der Fonds ergeben.

http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
presse@grprainer.com
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Original erstellt für www.hasselwander.co.uk

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