Die Zustimmung des Betriebsrates zum Einsatz von Leiharbeitern bei vorübergehendem Einsatz. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2013, Aktenzeichen – 7 ABR 91/11 -. Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
In dem Fall, der vorliegend vom Bundesarbeitsgericht entschieden wurde, scheiterte die Zustimmung des Betriebsrates zum Einsatz von Leiharbeitern daran, dass diese nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollten. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und hatte damit im Gegensatz zu den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) muss der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an der Entscheidung der Übernahme eines Leiharbeitnehmers beteiligt werden. Verstößt die Übernahme gegen das Gesetz, kann der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG seine Zustimmung verweigern.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung wird vom Bundesarbeitsgericht als ein solches Gesetz angesehen. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt demnach „vorübergehend“ und die nicht vorübergehende bzw. dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung wird durch dieses Gesetz untersagt.
Dementsprechend kann der Betriebsrat in derartigen Fällen seine Zustimmung verweigern. Der Ersatz der rechtmäßig verweigerten Zustimmung kann dann auch nicht per Gerichtsentscheid erstritten werden.
Das Urteil ist gut nachvollziehbar. Unklar bleibt jedoch, ab wann eine dauerhafte Einstellung beginnt. Im vorliegenden Fall war mit dauerhaft der Ersatz einer „Stammkraft“ gemeint, was den zeitlichen Aspekt hinreichend deutlich macht.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss vom 16. November 2011 – 17 TaBV 16/11 –
15.7.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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