Categories: Allgemein

Zulässigkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste zum Personalabbau bei bestehendem tariflichem Sonderkündigungsschutz

Zum Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (ArbG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2014 – 1 Ca 3163/13 -, juris) ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Für den Fall einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, bei der die betroffenen Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind, wird gemäß § 1 Abs. 5 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Das bedeutet für die Arbeitnehmer eine extrem unliebsame Einschränkung der Möglichkeiten zur Abwehr einer betriebsbedingten Kündigung, da die Überprüfung der Sozialauswahl dann lediglich auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Folglich ist in diesem Fall ein zentraler Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Kündigungsschutzprozess, die Namensliste infrage zu stellen.

Fall:

Der Arbeitgeber hatte im vorliegenden Fall einen sog. Standortsicherungstarifvertrag geschlossen, in dem der Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen während der Laufzeit als eine Gegenleistung des Arbeitgebers geregelt war. Ein Folgetarifvertrag sah dann wiederum einen Verzicht auf den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vor. Schon davor war zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Interessenausgleich im Zusammenhang mit geplanten Kündigungen von Angestellten geschlossen und vom Arbeitgeber Kündigungen ausgesprochen worden.
Nachdem ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung geplagt hatte, bereif sich der Arbeitnehmer im Prozess dann auf den Interessenausgleich und die Namensliste.

Entscheidung:

Der Interessenausgleich war nach Ansicht des Arbeitsgerichtes unwirksam, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Standortsicherungstarifvertrag noch Geltung hatte und als höherrangiges Recht vorgehe. Der Interessenausgleich verstoße als Betriebsvereinbarung gegen das darin enthaltene Kündigungsverbot und war folglich unwirksam. Ein bereits erworbener tariflicher Sonderkündigungsschutz kann nämlich durch eine Betriebsvereinbarung nicht entzogen werden (Kania, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage 2012, § 77 BetrVG, Rn. 38; Fitting, § 77 BetrVG, Rn. 61).

Interessant noch in diesem Fall: Für den neuen Tarifvertrag, durch den der Standortsicherungstarifvertrag und damit der Kündigungsschutz abgelöst werden sollte, hatten die Parteien eine rückwirkende Geltung vereinbart. Allerdings wurde die Rückwirkung leider für den 1.8.2013 vereinbart, der Interessenausgleich aber war am 31.7.2013 geschlossen worden.

Fazit: Das war sicherlich sorgfaltswidrig vom Arbeitgeber. Ob die anderen Parteien nur besonders schlau waren, lässt sich nur mutmaßen. Jedenfalls dürfen sich die betroffenen Arbeitnehmer freuen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Auch dieser Fall verdeutlicht wieder, dass auch bei einem Interessenausgleich mit Namensliste eine Kündigungsschutzklage auf jeden Fall angezeigt ist. Auch wenn man den Interessenausgleich nicht erfolgreich angreifen kann, kann die Kündigung auch aus anderen Gründen (Verletzung von Formalitäten, z.B. Betriebsratsanhörung) unwirksam sein. Bei möglichen Abfindungsverhandlungen sind solche Zweifel an der Wirksamkeit Geld wert.

Gesetz:

§ 1 Abs. 5 KSchG
Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Quelle:

ArbG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2014 – 1 Ca 3163/13 -, juris
14.3.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

Hasselwander-PR

PR-Neuigkeiten: Das individuelle Partnernetzwerk

Recent Posts

Hier droht Gefahr: Die häufig übersehene Sicherheitslücke im Produktionsprozess

Das zum Patent angemeldete Sicherheitsverfahren btv SEEL von btv technologies schützt Mikrocontroller und unterstützt Hersteller…

3 Stunden ago

NavVis stellt CLX vor: Das erste agile Hand-Capture-Device für zuverlässige, tägliche Dokumentation im großen Maßstab

München, 1. September 2026 – NavVis, die Source of Spatial Truth für die gebaute Welt…

3 Stunden ago

Neues kostenloses Online-Tool kalkuliert die realen Kosten eines Cyberangriffs

SecaSkill launcht Schadensrechner: Unternehmen erhalten konkrete Kalkulation, was ein IT-Sicherheitsvorfall sie wirklich kosten würde Die…

4 Stunden ago

Rockstone News – Wenn Silica zu Technologie wird: Homeruns hochreiner Silica-Sand findet seinen Weg in Siliziumkarbid, Photonik und den Ausbau der KI-Infrastruktur

https://www.irw-press.at/prcom/images/messages/2026/85684/IRW28.001.jpeg Veröffentlichung im Auftrag von Homerun Resources Inc. Es beginnt mit Sand. In Santa Maria…

5 Stunden ago

Neue Hürden für Windkraft im Heckberger Wald

Flugsicherheit, Artenschutz und mögliche Interessenkonflikte werfen neue Fragen zu den Windkraftplänen der Gemeinde Engelskirchen auf.…

6 Stunden ago

Pressemeldung – Fluorid unter Beschuss: Experten warnen vor Fehlinformation

Kaum ein Wirkstoff polarisiert im Internet so stark wie Fluorid. In sozialen Netzwerken kursieren Behauptungen…

6 Stunden ago