Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Eine ordentliche Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG muss einem im Kalendervierteljahr vom Betriebsrat einberufen werden. Der Betriebsrat soll auf diesen Betriebsversammlungen einen Tätigkeitsbericht erstatten.
Den Charakter einer ordentlichen Betriebsversammlung im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG verliert die Versammlung aber auch dann nicht, wenn neben dem Tätigkeitsbericht noch andere Themen zur Erörterung gestellt werden (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 1982 – 2 Sa 122/81 -, Rn. 58, juris).
Dafür darf aber der zulässige Themenkreis für Betriebsversammlungen gemäß § 45 BetrVG nicht überschritten werden. Die Betriebsversammlungen können danach Angelegenheiten
– tarifpolitischer,
– sozialpolitischer,
– umweltpolitischer und
– wirtschaftlicher Art sowie Fragen der
– Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der
– Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der
– Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln.
Entscheidend ist stets, dass der Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betroffen sind.
Der Betriebsrat entscheidet über die zu erörternden Punkte bei der Festsetzung der Tagesordnung. Die Tagesordnung bestimmt dann den Ablauf der Betriebsversammlung.
23.10.2015
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