Womit sich unsere Gerichte befassen müssen…

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die griechische Justiz hat mit einer riesigen Zahl anhängiger Fälle zu kämpfen und ist hoffnungslos in Verzug, wie dpa, pdi und die LTO-Redaktion berichten. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, gibt zu bedenken, dass dies nicht nur für griechische Gerichte gilt. Bei allem, womit sich unsere Gerichte befassen müssen, ist es nicht verwunderlich, warum die Verfahren vor unseren Gerichten so unendlich lange dauern. Ein Paradebeispiel zeigt das folgende Urteil.

Die Aufwendungen einer Firma für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können unter Umständen steuerlich abzugsfähig sein (Finanzgericht Münster, Urteil v. 15.04.2025 – 9 K 126/22 K, G).

Was war geschehen?
Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug. Da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, der das Flugzeug ganz überwiegend genutzt hatte, keinen eigenen Flugschein besaß, wurden stets betriebsfremde Piloten engagiert. Die anfallenden Aufwendungen machte die Klägerin als Betriebsausgaben geltend.

„Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass der Betriebsausgabenabzug teilweise ausgeschlossen sei, soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Hierzu ermittelte die Betriebsprüfung für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur und geschätzter Hotelkosten“, erläutert Steuerberater Roland Franz. Den darüber hinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Abzug aus. Hiergegen wandte sich die Firma.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage statt (gekürzter Auszug aus der Begründung):
– Das Abzugsverbot kommt nicht in Betracht, da die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen sind.
– Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers wird nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Dieser hat keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt.
– Auch wenn die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen sind, hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Geschäftsaufträge habe einholen können und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen ist.
– Es ist jedenfalls nicht fernliegend, dass das Flugzeug zumindest einen maßgeblichen Anteil an der Umsatzsteigerung gehabt hat. Nach der Verkehrsauffassung genügt es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt wird.
– Die Auffassung des Finanzamtes, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung unter anderem ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant ist, trifft nicht zu.
– Darüber hinaus haben die Aufwendungen auch keine verdeckten Gewinnausschüttungen dargestellt. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genügt zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht.

Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2025 (il)

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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