Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de/) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass Einzahlungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft – zum Beispiel im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – im Zeitpunkt der Einzahlung steuerlich noch nicht abziehbar sind. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden.
Trotz der geänderten Rechtsstellung einer Eigentümergemeinschaft durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG-Reform) im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, bleibt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 14.1.2025 – IX R 19/24, veröffentlicht am 25.2.2025, BStBl 2025 II S. 291) bei seiner bisherigen Sichtweise zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte. Ein Werbungskostenabzug ist danach erst möglich, wenn das in der Rücklage gesammelte Geld im Rahmen einer tatsächlichen Erhaltungsmaßnahme ausgegeben wird.
Quelle: Bundesfinanzhof,
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/stre202510025/
Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.
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