„Wohin mit dem Resturlaub?“ – Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Angela S. aus Hannover:
Ich habe noch Resturlaub aus 2017. Stimmt es, dass ich ihn bis Ende März nehmen muss oder kann ich die fünf Tage für einen längeren Sommerurlaub aufheben?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
In der Regel müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub im gleichen Jahr nehmen, in dem der Urlaubsanspruch entsteht. Ansonsten verfällt er ersatzlos. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Ein dringender betrieblicher Grund ist zum Beispiel ein hoher Krankenstand im Unternehmen. Ein persönlicher Grund wäre, wenn Arbeitnehmer selbst krank waren. In diesen Fällen können sie den Urlaub auf das erste Quartal des neuen Jahres übertragen. Eine Übertragung auf den Sommer ist meist nicht möglich – außer, wenn dies beispielsweise in einem Tarifvertrag festgelegt ist. Ein Anspruch auf eine solche Übertragung über den 31. März hinaus kann sich außerdem aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben – das heißt, wenn es im Betrieb immer so gehandhabt wird. Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch individuell vereinbaren, dass eine verlängerte Übertragung des Resturlaubs möglich ist. Das ist allerdings Verhandlungssache. Auf eine solche Regelung haben Arbeitnehmer keinen Anspruch.
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