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Wird angestellten Ärzten der Zugang ins Versorgungswerk verwehrt?

Viele angestellte Ärzte sind von der Beitragspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks befreit. Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts könnte jetzt die Befreiungsmöglichkeit kippen und damit zur kostspieligen Stolperfalle werden.

StB Marion Thomssen

Angestellte Ärzte konnten sich bislang von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten ihres Versorgungswerks befreien lassen. Jeder Arzt beschäftigt sich mit diesem Thema, da eine Befreiung im Hinblick auf die spätere Rente gewisse Vorteile birgt. In einem Aufsehen erregenden Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht nun entschieden, dass in Unternehmen angestellte Anwälte ab sofort nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Die ärztlichen Versorgungswerke sind alarmiert – denn das Urteil könnte bald auch auf andere Berufsstände wie die Ärzteschaft übertragen werden.

Angestellte Ärzte als Stolperstein für Arbeitgeber

Hat ein angestellter Arzt eine Befreiung inne, so gilt hierfür immerhin ein gewisser Vertrauensschutz. Wechselt der angestellte Arzt jedoch seine Beschäftigung – sei es eine Veränderung der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber oder natürlich ein Arbeitgeberwechsel – dann endet auch seine Befreiung! „Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit muss also stets ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden“, erklärt StB Marion Thomssen, die auf die Steuerberatung von Ärzten und Arztpraxen spezialisiert ist.

Arbeitgeber muss doppelt zahlen

„Gerade wegen des neuen BSG-Urteils und der nun herrschenden Unsicherheiten wird das Versorgungswerk der Ärzte und Zahnärzte zur gefährlichen Beitragsfalle für Arbeitgeber“, warnt Thomssen. Wechselt ein angestellter Arzt nämlich seinen Job und der neue Arbeitgeber verlässt sich darauf, dass der neue Mitarbeiter von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, kann er zur Zahlung rückständiger Rentenversicherungsbeiträge verdonnert werden. „Über die Jahre hinweg kommen da horrende Summen zustande, die viele Praxen die Existenz kosten könnte!“, so Thomssen. „Wenn keine gültige Befreiung für das aktuelle Arbeitsverhältnis vorliegt, haftet der Arbeitgeber in vollem Umfang.“

Der Tipp von Steuerberater Thomssen:

Die Lohn-und Gehaltsabrechnung für angestellte Ärzte birgt einige berufsgruppenspezifische Fallen – in Zukunft mehr denn je. Lassen Sie diese deshalb nur von einem auf die Heilberufe spezialisierten Steuerberater erstellen – denn der Spezialist weiß, wie Sie versteckte Risiken wie das oben beschriebene vermeiden können.

Bildrechte: StB Thomssen Bildquelle:StB Thomssen

Die inhabergeführte mt Steuerberatungsgesellschaft mbH ist spezialisiert auf die Gesundheitsbranche. StB Marion Thomssen berät seit mehr als 20 Jahren im Heilberufebereich. Schwerpunkte neben der auf Ärzte spezialisierten Steuerberatung sind die Abwehrberatung in Rechtschutzverfahren sowie die Praxisführung als ganzheitliche Steuerungsaufgabe. Die mt Steuerberatungsgesellschaft bietet Beratung aus einer Hand – fachübergreifend und fachrichtungsexplizit mit hochspezialisiertem Wissen.

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