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Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Landgericht Potsdam: Albis Capital KG kann keine weiteren Zahlungen fordern – Anleger darf Widerruf erklären und muss keine weiteren Gelder in die Liquidationsgesellschaft einzahlen

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Das Landgericht Potsdam hat durch Urteil vom 22.11.2013 die von der Albis Capital KG gegen einen Anleger erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Der Anleger hatte bereits im Jahre 2009 die Beteiligung widerrufen und war hierzu nach den Feststellungen der Landrichter auch berechtigt. Denn die Widerrufsbelehrung, die von der Albis Capital AG & Co. KG, ebenso wie von fast allen Fondsgesellschaften des grauen Kapitalmarktes, benutzt wurde, war fehlerhaft. Sie stellt die Rechtsfolgen unzutreffend dar. In dieselbe Richtung erging bereits ein Hinweis des Hanseatischen Oberlandesgerichtes gegenüber der Albis Capital KG im Sommer 2013.

„Glücklicherweise hat der Anleger bereits vor Eröffnung der Liquidation über das Vermögen der Albis KG seine Beteiligung durch uns widerrufen lassen. Dieser Widerruf war, aufgrund der nunmehr bestätigten Rechtsprechung durch das Landgericht Potsdam, auch wirksam, “ erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Urteil für seinen Mandanten erstritten hat.

Besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten

Widerrufsbelehrungen in Haustürverträgen müssen auf die Widerrufsfolgen eines derartigen Widerrufes richtig und umfassend hinweisen. Wie genau ein solcher Hinweis bei der rechtlich hoch komplexen Beteiligung eines Anlegers an einem Publikumspersonenfonds des grauen Kapitalmarktes aussehen muss, ist vollkommen unklar. „Jedenfalls darf er die Widerrufsfolgen nicht so darstellen, wie bei einem üblichen Austauschgeschäft – aber genau das tun die Fondgesellschaften. Zwar sieht das offizielle Muster einer Widerrufsbelehrung genau eine solche Darstellung vor, aber dieses Muster ist eben nicht für Gesellschaftsbeitritte gedacht, “ erläutert Rechtsanwalt Röhlke.

Für die Anlegerin erwies sich diese rechtliche Grauzone nun als Glücksfall. Die Albis KG hatte mehrere tausend Euro von ihr gefordert, die nun nicht zurückgezahlt werden müssen. Möglicherweise hat sogar der Anleger einen Gegenanspruch auf Errechnung des sogenannten Auseinandersetzungsguthabens auf den Tag der Kündigung und auf dessen Auszahlung. Jedenfalls aber muss die Anlegerin nicht noch weiter Geld in die Liquidationsgesellschaft Albis KG einzahlen.

Ob und welche Auswirkungen die Entscheidung für diejenigen Anleger hat, die erst jetzt von der Albis KG auf Nachzahlung angeschrieben wurden und noch nicht vor dem Liquidationsbeschluss den Widerruf erklärt haben, ist noch nicht absehbar. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke können Betroffenen den Rat mit auf den Weg geben, Ansprüche prüfen zu lassen. Denn nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen gute Möglichkeiten, Schadenersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Vertriebsorganisationen zu richten, wenn die Prospektunterlagen inhaltlich unzutreffend sind oder aber die Vertriebsmitarbeiter die Kapitalanlage nicht ordnungsgemäß in ihren Risiken dargestellt haben.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030 715 20671

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

Kontakt:
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