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Wichtiger Hinweis/Korrektur zu Karstadt-Artikel vom 12.2.2015

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck Berlin und Essen

Wichtiger Hinweis/Korrektur zu Karstadt-Artikel vom 12.2.2015

Zunächst ein wichtiger Nachtrag in eigener Sache: Am 12. Februar 2015 habe ich unter dem Titel „Karstadt: massiver Jobabbau – droht eine Kündigungswelle?“ unter anderem Folgendes ausgeführt: „Hinzu kommt, dass einige Filialen und Schnäppchencenter komplett geschlossen werden sollen (zum Beispiel Dortmund und Bremen, Saarbrücken im Jahr 2016). Dies ist unzutreffend. Für die Karstadt-Filialen in Bremen, Dortmund und Saarbrücken gibt es bei Karstadt keine Schließungspläne.

Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage ab Zugang der Kündigung

Wer eine Kündigung erhält, hat insgesamt drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Richtige Klage ist die Kündigungsschutzklage, also eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde. Wer die Klage nicht innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht, kann in aller Regel gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen.

Kündigungsschutzklage auch bei Sozialplan

Eine Kündigungsschutzklage ist in der Regel auch dann sinnvoll, wenn im Unternehmen ein Sozialplan/Interessenausgleich besteht. Vorteile einer Klage in diesem Fall:

– Chance auf eine Erhöhung der Sozialplan-Abfindung
– Vollstreckbarer Titel durch gerichtlichen Vergleich
– abschließende Regelung wichtiger Nebenpflichten des Arbeitgeber (zum Beispiel Inhalt des Zeugnisses, die vorübergehende Beschäftigung in einer Transfergesellschaften, Umschulungen, Dienstwagenregelungen usw.)

Klage auf „Weiterbeschäftigung“ auch für Abfindung

Auch wer eigentlich eine Abfindung möchte, klagt mit der Kündigungsschutzklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, also quasi auf „Weiterbeschäftigung“. Trotzdem endet die weitaus überwiegende Zahl der Kündigungsschutzprozesse durch einen Vergleich mit dem Inhalt einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Der Arbeitgeber riskiert im Prozess, den Arbeitnehmer bei unwirksamer Kündigung zurücknehmen zu müssen. Deshalb zahlt er lieber eine Abfindung. Dem Arbeitnehmer wird der Kündigungsschutz quasi abgekauft.

Abfindungsverhandlungen im Kündigungsschutzprozess sind „wie auf dem Basar“

Verhandlungen im Rahmen eines Kündigungsprozesses werden von anwesenden Richtern oft mit dem mahnenden Hinweis begleitet „man sei nicht auf einem Basar“. Das geht an der Sache vorbei. Die Höhe der Abfindung ist in der Tat Gegenstand einer oft zähen Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hintergrund: der Arbeitgeber will wenig zahlen, der Arbeitnehmer will viel erhalten. Der Arbeitnehmer behauptet, er würde gern noch weiter arbeiten, der Arbeitgeber behauptet, er würde den Arbeitnehmer notfalls auch wieder nehmen. Es ist also nicht so viel anders, als wenn man in Marokko eine Wasserpfeife kauft. Der Käufer behauptet hier die Wasserpfeife wäre gar nicht so toll, der Verkäufer erklärt, er könne die Wasserpfeife jederzeit auch woanders verkaufen. Beide stimmt ebenso wenig, wie die beschriebenen Behauptungen im Kündigungsprozess. Nur der Preis/die Abfindung ist im Kündigungsschutzprozess regelmäßig höher als auf dem Basar.

4.3.2015

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