Wenn die Firma über den Ladentisch geht

Veräußerungsverbot im Rahmen der Firmengrundsätze

Eine Firma (Name) und deren Handelsgeschäft dürfen nicht getrennt voneinander verkauft werden (Bildquelle: pixabay)

Kaufen und verkaufen – das ist der wirtschaftliche Grundsatz schlechthin. Weniger profane Begriffe dafür sind erwerben und veräußern. Und genau hier setzt eine beliebte Frage im Rahmen der mündlichen Prüfung zum Betriebswirt/in (IHK) ein: „Was ist das Veräußerungsverbot?“ Prüfungskandidaten geraten hier schnell ins Schwimmen, denn die Frage birgt einen doppelten Pferdefuß. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert zeigt in seinem kostenlosen Schulungsvideo, worauf bei dieser Frage zu achten ist und wie sie fachlich korrekt beantwortet werden kann.

Generell könnte ein Unternehmer davon ausgehen, dass er so ziemlich alles verkaufen oder veräußern kann, was er legal hergestellt oder erworben hat, solange dabei auch die entsprechenden anderen Gesetze, Verordnungen und Auflagen beachtet werden, etwa im Hinblick auf den Umweltschutz, auf Hygienebestimmungen usw.

Umso erstaunlicher mag es erscheinen, dass es hier offensichtlich ein Verbot über all diese Bestimmungen hinaus gibt. Anders ausgedrückt: Der Statt greift in die Geschäfte des Unternehmens ein und verbietet etwas rigoros. Was also ist hier gemeint, und worum geht es?

Genau diese Gedankengänge sind es, die einen Prüfungskandidaten und auch so manchen gestandenen Unternehmer an dieser Frage scheitern lassen. Der erste Pferdefuß besteht nämlich darin, dass sich die Frage „Was ist das Veräußerungsverbot?“ so gar nicht beantworten lässt, da der Bezug fehlt bzw. nicht offensichtlich ist und auch nicht genannt wird. Da es sich um ein Verbot handelt, muss dies also ein rechtlicher Rahmen sein.

Das Veräußerungsverbot berührt die Firmengrundsätze

Der korrekte Bezug für das Veräußerungsverbot sind die Firmengrundsätze. Damit lässt sich der Zusammenhang zunächst grob abstecken: Der Bezug ist das Handelsgesetzbuch, und zwar hier die Firma. In diesem Rahmen gibt es bestimmte Firmengrundsätze, und einer dieser Firmengrundsätze ist eben das Veräußerungsverbot.

Und hier wiederum lauert der zweite Pferdefuß. Umgangssprachlich wird der Begriff Firma häufig gleichgesetzt mit dem Gebäude, in dem sich das Unternehmen befindet, etwa wenn man sagt: „Ach, ich habe mein Telefon vergessen, ich muss nochmal die Firma fahren…“. Der Begriff „Firma“ rechtlich gesehen ist gleichbedeutend mit „Name“. Es geht also nicht um das Gebäude und entsprechendes Gebäuderecht, sondern um die Bezeichnung des Unternehmens und damit um ein Namensrecht.

Und das Veräußerungsverbot besagt nun: Eine Firma, also der Name, darf nicht ohne das Handelsgeschäft verkauft werden, für welches sie, also die Firma, geführt wird. Man darf also den Namen nicht alleine verkaufen, sondern man muss immer den Namen, also die Firma, zusammen mit dem Geschäft verkaufen. Das ist das Veräußerungsverbot im Handelsgesetzbuch.

Das komplette, kostenlose Video “ Veräußerungsverbot im Rahmen der Firmengrundsätze“ finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/).

Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.

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