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Welche Pflichten haben Ausbildungsbetriebe? – Teil 2

Voraussetzungen für ausbildende Unternehmen

Betriebe mit dem Wunsch, qualifizierte Nachwuchskräfte selbst auszubilden, sehen sich einer ganzen Reihe an Anforderungen gegenüber. Warum dies dennoch keinen Betrieb abhalten sollte, Auszubildende aufzunehmen, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung in diesem zweiten Teil. Im ersten Teil der Ausbildungsserie geht es um die rechtlichen Grundlagen.

Bevor Unternehmen sich für die Ausbildung des eigenen Nachwuchses entscheiden, empfiehlt es sich, die dafür notwendigen Voraussetzungen zu prüfen. Welche Pflichten Ausbildungsbetriebe wahrnehmen müssen und was bei einem Ausbildungsvertrag beachtet werden muss, fasst Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, zusammen.

Welche Pflichten hat der Ausbildungsbetrieb?
Der ausbildende Betrieb muss einen Ausbildungsplan erstellen, aus dem hervorgeht, welche Bereiche der Azubi im Unternehmen kennenlernen, welche Fähigkeiten er erwerben soll. Wichtig: „Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie private Botengänge oder Putzdienste dürfen von Azubis nach § 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz nicht gefordert werden“, betont Anne Kronzucker von der D.A.S.
Die Kosten für Ausbildungsmittel, beispielsweise Werkzeuge, Maschinen und PC sowie Arbeitskleidung, trägt der Betrieb. Lernmittel für die Berufsschule gehören jedoch nicht dazu.
Generell hat der Ausbildungsbetrieb die Pflicht, seine Azubis bestmöglich bei der Erreichung des Ausbildungsziels zu unterstützen. Dazu gehört auch, diese zur regelmäßigen Teilnahme am Berufsschulunterricht anzuhalten. Für den Unterricht muss der Auszubildende freigestellt werden – unter Fortzahlung des Azubi-Gehalts. Das gilt auch für Prüfungen, zu deren Teilnahme die Ausbilder ihre Zöglinge ebenfalls anhalten sollten.
In den Ausbildungsordnungen werden von den Azubis Ausbildungsnachweise in Form von Berichtsheften gefordert. Der ausbildende Betrieb ist verpflichtet, seinen Nachwuchs dabei zu unterstützen und die Hefte zu überprüfen.

Was muss beim Ausbildungsvertrag beachtet werden?
Eine Besonderheit von Berufsausbildungsverträgen ist, dass wegen der meist minderjährigen Azubis deren Eltern dem Vertrag zustimmen müssen.
Mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages ist das Verhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem geregelt. „Damit der Azubi zudem auch für die Prüfungen zugelassen ist, muss der Betrieb den Vertrag gemäß § 36 BBiG an Kammer, Innung bzw. die zuständige Stelle schicken“, informiert die D.A.S. Rechtsexpertin. Der Betrieb ist verpflichtet, den Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen zu lassen. Anschließend erhält der Betrieb den Vertrag abgestempelt zurück und wird zeitnah über die Anmeldefristen für die Prüfungen informiert. Termine für Abschlussprüfungen können jedoch auch in den Mitteilungsblättern der Kammern veröffentlicht werden. Anmeldung und Prüfungskosten gehen zu Lasten des Ausbildungsbetriebes.
Für ausführliche Informationen empfiehlt sich der Kontakt mit der zuständigen Kammer. Auch die Webseiten der Arbeitsagentur und des Bundesministeriums für Forschung und Bildung bieten wertvolle Hinweise ( www.arbeitsagentur.de und www.bmbf.de ).

Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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