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Wasserwirtschaft – 2. Schwarzbuch

Seit Jahren überhöhte Wasser-Entgelte, fehlende Transparenz und adäquate Kontrollen. Wasser-Lobby versucht via Vermittlungsausschuss, eine verbraucherfreundliche Weiterentwicklung der BGH-Rechtssprechung zu torpedieren. Von „right2water“ befürchtete Preisauswüchse ab 2020 bei ordnungspolitisch gebotener Kartellaufsicht vermeidbar bzw. korrigierbar

Überwiegend Unkenntnis bei Politik und Bevölkerung über Abzocke-Erscheinungen
Obwohl seriöse Organisationen und auch die Medien die (durchschnittlich) weltweit höchsten Wasser-Entgelte in Deutschland seit vielen Jahren anprangern, hat sich bisher nur wenig bewegt. Die Spritpreis-Bewegungen nimmt der Bürger alle ein/zwei Wochen beim Tanken wahr, dagegen erhält der Hauseigentümer seinen Wasser-Bescheid nur einmal im Jahr, dem Mieter werden die anteiligen Wasserkosten meist Monate später als Umlage berechnet. >Der Anteil der Kunden, der die Höhe der jährlichen Ausgaben für Trinkwasser nicht zu kennen glaubt, ist mit 66 % nach wie vor sehr hoch…Im zweiten Schwarzbuch werden exemplarisch an den Beispielen Potsdam und Berlin gravierende Negativentwicklungen durch Privat Public Partnerships beschrieben. Auslöser war, dass klamme Kommunen Geld von Privatinvestoren in ihren Kassen klimpern sehen wollten und sich dafür z.T. äußerst dilettantisch auf unvorteilhafte Verträge zum Schaden der Verbraucher einließen. Ein Wirtschaftsmonopol bedarf jedoch in ordnungspolitischer Hinsicht einer Kartellaufsicht, die jedoch selbst in Hessen (wo sich eine sehr effiziente Behörde etabliert hat) erst seit etwa 15 Jahren ihre Aufgaben bei der Überwachung der Wasserpreise wahrnimmt.

In Hessen flüchten Versorger vor der Kartellaufsicht, die in anderen Bundesländern zunimmt
Die sehr aktive und effiziente hessische Kartellaufsicht konnte mit einer Reihe von Wasserversorgern freiwillige Preisabsenkungsvereinbarungen herbei führen, gegenüber einigen weiteren wurden Absenkungsverfügungen ausgesprochen. Bei einer Klage der Enwag Wetzlar hiergegen bestätigte der Bundesgerichtshof im Februar 2010 die Vorgehensweise der Kartellbehörde, worauf (laut Handelsblatt vom 13.10.2010) der Hessische Städtetag den Ministerpräsidenten Bouffier aufforderte, keine weiteren Kartellverfügungen zu erlassen und gleichzeitig mit einer landesweiten Umwandlung von Preisen in Gebühren drohte, womit sich die Unternehmen der Kartellaufsicht entzögen. Mit der erfolgten „Rekommunalisierung“ (der eine völlig andere Motivation zugrunde lag als z.B. in Frankreich oder Berlin) in Wetzlar, Gießen, Kassel, Oberursel, Eschwege und Wiesbaden wurde ein „Etikettenschwindel“ vorgenommen, indem der Wasserpreis in Wassergebühr umbenannt wurde. Der rechtswidrig überhöhte Wasserpreis von € 2,51 brutto pro m³ in Wiesbaden (vergleichsweise: in Berlin € 2,17), der laut Kartellbehörde um 44 % abgesenkt werden muss (nachdem laut Presseberichten in 5 Jahren € 75 Millionen zu viel vereinnahmt wurden), soll jetzt als gleichhohe Gebühr rechtskonform sein. – Im Zweiten Schwarzbuch wird – u.a. auch unter Zuhilfenahme der Feststellungen der Monopolkommission (19. Hauptgutachten, Drucksache 17/10365, Seiten 262, 263) – die unterschiedliche Intensität der Aktivitäten der Länderkartellbehörden und deren beträchtliche Zunahme dokumentiert.

Der Coup der Wasser-Lobby im Vermittlungsausschuss gegen eine verbraucherfreundliche Weiterentwicklung der BGH-Rechtssprechung
Wie eingangs erwähnt, hat ein zufälliger Konsument „privat-rechtlichen Wassers“ bei einer aktiven Kartellaufsicht einen Schutz gegen Preisauswüchse; der Kunde eines „öffentlich-rechtlichen“ Versorgers muss (mangels entsprechender Unterstützung durch die Kommunalaufsicht) jahrelang klagen und der Mieter hat nicht einmal diese Möglichkeit. Doch in seinem Urteil vom 18.10.2011
KVR 9/11 (Niederbarnimer Wasserverband) schloss der BGH nicht aus, dass sich auf der jetzt geltenden Rechtslage die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht auch auf Gebühren der öffentlich-rechtlichen Versorger erstreckt (u.a. nachlesbar im Gesetzentwurf zur 8. GWB-Novelle – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – Drucksache 17/9852, Seite 53, rechte Kolumne). Da hierdurch auch die Wassergebühren einer Kartellaufsicht unterworfen würden (und eine Flucht in die „Rekommunalisierung“ zwecklos wäre), hat die Wasser-Lobby bei der 8. GWB-Novelle (die überhaupt nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf) via Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen lassen, um mit einer Einfügung („In Bezug auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge findet eine kartellrechtliche Missbrauchskontrolle nicht statt.“) die verbraucherfreundliche Weiterentwicklung der BGH-Rechtssprechung zu torpedieren (siehe Drucksache 641/1/12, Seite 6).

Befürchtungen der „right2water“-Bewegung bei adäquater Kartellaufsicht überflüssig
Wie vorgeschildert, kommen die Länderkartellbehörden zwar noch mit sehr unterschiedlicher Intensität ihrer ordnungspolitischen Aufgabe nach, doch es ist eine quasi „schwungrad-mäßige“ Zunahme der Kontrollen festzustellen und sofern auch die Politik dafür sorgt, dass eine adäquate Kartellaufsicht bis 2020 gewährleistet ist, sollten Wasserpreis-Auswüchse durch Ausschreibungen verhindert bzw. korrigiert werden können. Doch während „right2water“ derzeit existierende gravierende Abzocke-Erscheinungen (auch von kommunalen Versorgern!) überhaupt nicht thematisiert (was die Wasser-Monopole erfreut), werden z.T. völlig absurde Befürchtungen verbreitet (Wasser-Verknappung, Qualitäts-Verlust – Deutschland hat die strengsten Qualitätskontrollen durch die Gesundheitsämter – usw. usw.)

Kontakt:
Rudolf Bachfeld
Rudolf Bachfeld
Fasanenweg 14
65527 Niedernhausen
06127-7230
r.bachfeld@gmail.com

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