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Was sind die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls?

Ein Interview von Toni Ivanov mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Toni Ivanov: Was ist ein Arbeitsunfall?

Fachanwalt Bredereck: Damit das Vorliegen eines Arbeitsunfalls überhaupt in Betracht gezogen werden kann, muss ein Unfall vorliegen. Gem. § 3 I SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Eine freiwillige Einwirkung auf den Verunfallten schließt den Unfall aus.

Toni Ivanov: Und wann ist der „bloße“ Unfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren?

Fachanwalt Bredereck: Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass sich der Begriff „Arbeitsunfall“ lediglich auf die Unfälle bezieht, die Beschäftigte während der Arbeitszeit erleiden. Tatsächlich liegt aber ein Arbeitsunfall dann vor, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet.

Unter den Versicherungsschutz fallen auch die Toilettengänge, der Weg zur Kantine und der Hinweg zu der versicherten Tätigkeit sowie der Rückweg. Voraussetzung für das Vorliegen eines sogenannten Wegeunfalls ist jedoch die Auswahl eines direkten, sinnvollen Weges zur Arbeitsstelle. Eine Unterbrechung oder ein Umweg schließt den Wegeunfall aus.

Toni Ivanov: Heißt das, dass sämtliche Unglücke, die am Arbeitsplatz passieren, als Arbeitsunfall zu kategorisieren sind?

Fachanwalt Bredereck: Nein. Die versicherte Tätigkeit muss für den Unfall ursächlich gewesen sein, wobei die ausgeübte Tätigkeit bei wertender Betrachtung dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein muss. Neben der zeitlichen und räumlichen Nähe zum Betrieb wird daher vorausgesetzt, dass die Handlung, bei der das Unfallereignis eintritt, bestimmt war, objektiv betrieblichen Zwecken zu dienen. Nicht als Arbeitsunfall zu werten ist daher das Verunfallen bei der privaten Nutzung von betriebseigenen Geräten. Im umgekehrten Fall ist ein Arbeitsunfall anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer während seiner versicherten Tätigkeit ein kurzes Privattelefonat führt. Der innere Zusammenhang entfällt jedoch bei der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr, die nur dann relevant ist, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde liegen, also wenn die betriebsbedingten Umstände keine wesentliche Ursache mehr für den Unfall darstellen.

Toni Ivanov: Was soll ich machen, wenn ich einen Arbeitsunfall erleide?

Fachanwalt Bredereck: Im Falle eines zur Arbeitsunfähigkeit führenden Arbeitsunfalls unterliegt der Arbeitnehmer einer Meldepflicht. Damit er seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber behält, muss er seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Arbeitgeber melden, wobei diese Meldung bei einer zu erwartenden Dauer von mehr als drei Tagen in Form einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen muss.

Toni Ivanov: Und bekomme ich dann eine Entschädigung?

Fachanwalt Bredereck: Wird ein Arbeitsunfall anerkannt, so hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er mindestens vier Wochen ununterbrochen im Arbeitsverhältnis steht. Der Umfang des Anspruchs orientiert sich regelmäßig am eingetretenen Schaden. Sein Ziel ist, den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Unfallereignis vorlag. Die Lohnfortzahlung obliegt für eine Dauer von sechs Wochen dem Arbeitgeber, der in diesem Zeitraum das volle Arbeitsentgelt zahlen muss. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, so wird die Zahlung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, die allerdings nur 70 % des Arbeitslohns für maximal 78 Wochen auszahlen.

13.09.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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