Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Die regelmäßige Betriebsversammlung findet im Regelfalle während der Arbeitszeit statt. Das ist in § 44 Abs. 1 S. 1 BetrVG gesetzlich normiert. Bei der Ausnahmeregelung „soweit nicht die Eigenart des Betriebes eine andere Regelung zwingend erfordert“ ist ein sehr strenger Maßstab in der Hinsicht anzulegen, dass die Ausnahmeregelung nur dann Platz greift, wenn anderenfalls der eingespielte technisch-organisatorische Arbeitsablauf des Betriebes eine untragbare Störung erfahren würde (Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1974 – 2 Ta BV 1/74 -, juris).
Allgemeine wirtschaftliche Erwägungen oder die Störung des Betriebsablaufs zwingen den Betriebsrat allerdings nicht zur Durchführung von Teilversammlungen oder von Vollversammlungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit. Das gilt dann nicht, wenn die Störungen im Betriebsablauf allein durch organisatorische Versäumnisse des Arbeitgebers bedingt sind (ArbG Essen, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 BVGa 3/11 -, juris).
Die genaue zeitliche Lage der Betriebsversammlung innerhalb der Arbeitszeit bestimmt der Betriebsrat. Der Betriebsrat ist dabei allerdings nicht völlig frei. Er muss auf die Bedürfnisse des Betriebes Rücksicht nehmen. Dies folgt aus dem Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Wenn der Betriebsrat bei der Anberaumung eines Termins für eine Betriebsversammlung keinerlei Rücksicht auf die betrieblichen Belange nimmt, so kann der Arbeitgeber beantragen, die Durchführung der Betriebsversammlung durch eine einstweilige Verfügung zu untersagen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 04. Mai 1979 – 4 TaBVGa 38/79 -, juris).
Vor diesem Hintergrund muss der Betriebsrat zunächst einmal versuchen, sich mit dem Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Betriebsversammlung zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, bestimmt der Betriebsrat die zeitliche Lage einseitig (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 1982 – 2 Sa 122/81 -, Rn. 61, juris).
Einladung des Arbeitgebers:
Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber so rechtzeitig über den Termin der Betriebsversammlung unterrichten, dass dieser sich mit den betrieblichen Dispositionen darauf einrichten kann und dass ihm zum anderen die Möglichkeit bleibt, entweder selbst an der Versammlung teilzunehmen oder sich auf der Versammlung durch eine hierfür in Frage kommende Person vertreten zu lassen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Mai 1982 – 2 Sa 122/81 -, juris).
14.10.2015
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