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VW-Skandal: Das können getäuschte Kunden tun

Eine Information des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V.

Deutscher Verbraucherschutzring e.V.

1. Oktober 2015. Die von VW getäuschten Autobesitzer sollen vor Gericht gemeinsam Schadensersatz erstreiten können. Diese Überlegung werde vom Bundesjustizministerium geprüft, so der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (DVS).

Von der manipulierten Software sind Fahrzeuge von VW, Skoda, Seat und Audi betroffen. Deutschlandweit soll es sich dabei um über 2,8 Millionen Pkw und Nutzfahrzeuge handeln. Die Dieselmotoren mit 1,6- und 2-Liter Hubraum tragen die Bezeichnung: Typ EA 189 (Motornummer). In Amerika wurden mittlerweile schon über 40 Sammelklagen gegen Volkswagen eingereicht, auch in Deutschland wollen die ersten Kunden ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Jana Vollmann, Geschäftsführerin des DVS (www.dvs-ev.net): „Wenn ein gekauftes Auto nicht die Beschaffenheit hat, die der Verkäufer verspricht, hat der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz. Schließlich hätten viele die entsprechenden Fahrzeuge nicht gekauft, wenn sie die tatsächlichen Abgaswerte gekannt hätten.“ Schadensersatz sei grundsätzlich möglich. Allerdings werde man diese gegen den Hersteller geltend machen müssen, da der Händler im Zweifel von der Manipulation selbst nichts gewusst habe.

Ab dem Kenntnisstand über die falschen Werte hat der Kunde nun das Anrecht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung, die man grundsätzlich gewähren muss, könnte aber Folgen nach sich ziehen, die der Kunde nicht möchte. Wenn die Abgasreinigung richtig funktioniert, wird das Fahrzeug weniger Leistung und einen höheren Verbrauch haben. „Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung geben. Allerdings kann ich mir persönlich auch vorstellen, dass man vom Kauf zurücktreten könnte. Das Auto kommt wieder zum Händler, der erstattet den Kaufpreis abzüglich des Wertersatzes für die gefahrenen Kilometer“, so die DVS-Geschäftsführerin. Natürlich könne man auch über eine Minderung nachdenken. Soll heißen, der Kunde behält das Fahrzeug und verlangt einen Teil des Kaufpreises zurück. „In diesem Fall muss der Mangel, anders als beim Rückritt, nicht erheblich sein“, erklärt Vollmann.

Das Bundesjustizministerium prüft gerade die Möglichkeit einer Sammelklage in Deutschland. So sollen Geschädigte leichter Klarheit über ihre Ansprüche bekommen. Künftig sollen in Deutschland Musterfeststellungsklagen möglich werden.

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS)

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