VW-Abgasskandal: Institutionelle und private Aktionäre können dem Beispiel Bayerns folgen
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/vw-volkswagen-ag.html
Ebenso wie das Land Bayern haben auch alle anderen institutionellen und privaten Anleger die Möglichkeit, VW (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/vw-volkswagen-ag.html) wegen der Abgasmanipulationen auf Schadensersatz zu verklagen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Liste der Kläger, die VW wegen der Abgasmanipulationen an Diesel-Fahrzeugen und den Kursverlusten in Anspruch nehmen wollen, wird länger. Nun hat als erstes Bundesland auch Bayern angekündigt, eine Klage auf Schadensersatz einzureichen. Hintergrund ist, dass dem Pensionsfonds aufgrund der Wertverluste des VW-Aktien ein Schaden entstanden ist. Die Klage könnte sich auf 700.000 Euro Schadensersatz belaufen. Weitere Bundesländer folgen möglicherweise noch dem bayrischen Beispiel. So prüft nach Medienberichten auch Baden-Württemberg eine Klage gegen Volkswagen.
Nachdem die Manipulationen an den Diesel-Motoren zunächst in den USA bekannt wurden und VW später einräumte, dass weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge betroffen sind, ist der Kurs der VW-Aktien massiv gefallen. Auf dem Kursdifferenzschaden müssen die institutionellen und privaten Anleger nicht zwangsläufig sitzen bleiben. Ebenso wie das Land Bayern können sie noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Da die Ansprüche möglicherweise schon zum 18. September verjähren könnten, sollten die Anleger jetzt handeln. Um ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen, können sie sich an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.
Um die Klagen zu bündeln, hat das Landgericht Braunschweig inzwischen den Weg für ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, kurz KapMuG-Verfahren, freigemacht. Dieses wird voraussichtlich aber nicht mehr vor dem 18. September eröffnet. Die geschädigten Aktionäre sollten daher nicht auf die Eröffnung des Musterverfahrens warten, da dann die Forderungen schon verjährt sein könnten, sondern jetzt aktiv werden.
Im Kern geht es nach wie vor um die Frage, ob der VW-Konzern seine Mitteilungspflichten verletzt hat. Erst am 22. September 2015 hatte Volkswagen eine Ad-hoc-Mitteilung zu den Abgasmanipulationen herausgegeben. Kursrelevante Informationen müssen allerdings unverzüglich veröffentlicht werden. Die Hinweise, dass die Konzernspitze schon früher von den Manipulationen wusste, haben sich inzwischen verdichtet. Dann dürfte der Konzern gegen seine Informationspflichten verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht haben. Auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt wegen des Anfangsverdachts der Marktmanipulation.
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