Gut beraten von den Experten der ERGO Group
Alexander F. aus Bremen:
Unser Vermieter wandelt die Wohnungen im Haus in Eigentumswohnungen um und bietet sie zum Verkauf an. Ich habe gelesen, dass wir als Mieter ein Vorkaufsrecht haben. Wie können wir es geltend machen?
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Wird ein Mietshaus in Wohneigentum umgewandelt, haben die Mieter ein Vorkaufsrecht. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mieter als Vorkaufsberechtigte über den Abschluss eines Kaufvertrages unverzüglich zu unterrichten. Dabei muss er die Mieter auch über den Inhalt des Vertrages und über ihr Vorkaufsrecht aufklären. Der Käufer kann diese Pflichten ebenfalls wahrnehmen. Nach Empfang dieser Mitteilung haben Mieter zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Dazu müssen sie dem Verkäufer eine entsprechende schriftliche Mitteilung schicken. Entscheiden sich die Mieter für den Kauf der Wohnung, können sie in den bereits ausgehandelten Kaufvertrag an Stelle des Käufers eintreten und die Wohnung selbst erwerben – zu den Bedingungen, die der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hat. Kein Vorkaufsrecht haben Mieter, wenn der Hauseigentümer die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an Mitglieder seines Haushalts veräußert.
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Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
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