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Vertragsstrafen im Profifußball

Liegestützen, Geldstrafen, „Trainingsgruppe 2“ – wöchentlich verhängen Proficlubs Disziplinarmaßnahmen gegen unliebsame Fußballprofis.

Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Stuttgarter Sportrechtskanzlei Wüterich Breucker (Bildquelle: © Wüterich Breucker)

Zunehmend lassen die Spieler solche Maßnahmen von den Arbeitsgerichten überprüfen. „Juristisch sind Fußballprofis normale Arbeitnehmer“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Stuttgarter Sportrechtskanzlei Wüterich Breucker.

Bei der rechtlichen Beurteilung ist zwischen einer Vertragsstrafe und der Beschäftigung des Spielers in der ersten oder zweiten Mannschaft eines Vereins zu unterscheiden: Für Vertragsstrafen gilt das Bestimmtheitsgebot. „Jeder Spieler muss wissen, was er zu tun und zu lassen hat“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker. Demnach kann ein Verein eine Geldstrafe oder ein „Straftraining“ nur verhängen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist. Es muss zwar nicht jede Einzelheit im Arbeitsvertrag stehen. Geregelt sein muss aber, für welches Verhalten welche Vertragsstrafen in Betracht kommen. Die genaue Höhe kann der Verein dann im Einzelfall bestimmen. „Die Grenze ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip“, erläutert Sportjurist Marius Breucker. „Regelmäßig dürfen Vertragsstrafen nicht höher als ein Monatsgehalt sein, wobei dies bei manchen Fußballprofis ja erheblichen Spielraum lässt“.

Bei der Versetzung in das Training der zweiten Mannschaft handelt es sich dagegen rechtstechnisch nicht um eine Vertragsstrafe. Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit danach, ob im Arbeitsvertrag ein Einsatz nur in der ersten Mannschaft vereinbart oder auch eine Beschäftigung in der zweiten Mannschaft möglich ist. Sieht der Vertrag nur einen Einsatz in der ersten Mannschaft vor, darf der Spieler auch bei Fehlverhalten nicht in die zweite Mannschaft „versetzt“ werden. stattfinden. Wenn aber die Vereine – was regelmäßig der Fall ist – im Arbeitsvertrag regeln, den Spieler bei Bedarf auch in der zweiten Mannschaft einsetzen zu können, so ist dies zulässig. Der Verein muss den Spieler dann aber am echten Trainings- und Wettkampfbetrieb der zweiten Mannschaft teilnehmen lassen. Dazu gehört auch die realistische Chance auf Einsätze in Test- und Wettkampfspielen. Unzulässig wäre es also, wenn ein Spieler ohne jede Aussicht auf einen Wettkampfeinsatz nur „pro forma“ am Training teilnehmen dürfte. Umgekehrt hat ein Spieler keinen einklagbaren Anspruch darauf, im Wettkampf eingesetzt zu werden. Dies obliegt vielmehr der Beurteilung der sportlichen Leitung und ist damit Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Anders mag es sein, wenn sich ein Spieler eine „Stammplatzgarantie“ in den Arbeitsvertrag schreiben lässt. „Hiervor kann aus sportlichen wie aus rechtlichen Gründen nur gewarnt werden“, sagt Sportanwalt Marius Breucker.

Weitere Informationen über Dr. Marius Breucker und zum Thema “ Vertragsstrafen im Profifußball (http://wirtschaftsblog2011.wordpress.com/2014/11/24/marius-breucker-vertragsstrafen-und-abstellungen-im-profifusball/) “ sind auf:

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und

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