Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ausgangslage:
Der Betriebsrat kann bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Vornahme oder Duldung einer Handlung gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Wie werden diese Ansprüche durchgesetzt?
Hat das Arbeitsgericht zu Gunsten des Betriebsrats entschieden und weigert sich der Arbeitgeber trotzdem dem nachzukommen, können die Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden.
Ordnungsgeld oder Zwangsgeld?
Dabei muss man unterscheiden: Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei.
Strafbarkeit des Arbeitgebers?
Eine Strafbarkeit des Arbeitgebers kommt nur unter den engeren Voraussetzungen des § 119 Betriebsverfassungsgesetz in Betracht. Danach sind vor allem Behinderungen der Betriebsratswahl, Störungen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit und Bevorzugungen bzw. Benachteiligungen wegen der Betriebsratstätigkeit unter Strafe gestellt. Es handelt sich um ein Antragsdelikt, das heißt neben einer Strafanzeige ist auch noch ein Strafantrag des Betriebsrats erforderlich. Vor einer Strafanzeige sollten unbedingt die Voraussetzungen geprüft werden.
14.10.2015
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