Versicherungscheck nach den Flitterwochen

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Düsseldorf, 10. Juni 2015 – Im Liebesmonat Mai läuteten die Hochzeitsglocken in Deutschland wieder besonders häufig. Doch beim Zusammenziehen der frischgebackenen Eheleute stellen dann beide fest, dass nicht nur Staubsauger, Kühlschrank und Herd doppelt vorhanden sind, sondern auch einige Versicherungspolicen, wie etwa die Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. Wenn die Vermählten hier nicht drauf zahlen und bei einem Schadensfall lästige Nachfragen der Versicherer vermeiden wollen, sollten sie ihren Verträgen einige Aufmerksamkeit widmen.

Dann tauchen Fragen wie: Können Versicherungen zusammengelegt werden? Müssen sich die Versicherungssummen ändern? Versicherungsexperten, wie Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), raten: „Wenn zwei Hausratpolicen bei unterschiedlichen Versicherern bestehen, kann man eine Police zum Termin des Zusammenzugs auflösen. Dabei bleibt meistens die ältere Police bestehen, der jüngere Vertrag wird aufgehoben.“ Außerdem sollte man unbedingt darauf achten, dass keine Unterversicherung droht, sonst reguliert die Versicherung einen eventuellen Schaden nicht in voller Höhe. Als Faustregel gilt eine Versicherungssumme von 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Dann bestätigen die meisten Versicherer, dass der Versicherungskunde nicht unterversichert war.

Besitzt einer der beiden Eheleute bereits eine private Haftpflichtversicherung, so ist in der Regel der Ehepartner nach der Hochzeit automatisch in den Vertrag eingeschlossen – es sei denn, es handelt sich um eine Single-Versicherung. Dann muss dieser Vertrag geändert werden. Verfügen beide Partner vor dem Zusammenziehen über eine private Haftpflichtversicherung, gilt dasselbe wie bei der Hausratversicherung: Im Allgemeinen kann man den jüngeren Vertrag aufheben. In beiden Fällen sollte die Versicherung umgehend die Information über den Bund fürs Leben und den Ehepartner erhalten. Auch doppelt vorhandene Rechtsschutzversicherungen sollte man ändern: „Bringen beide Partner eine Rechtsschutzversicherung mit in die Ehe, kann der Vertrag mit dem geringeren Umfang gekündigt werden“, informiert Spauszus.

Bezugsrecht von Lebensversicherungen anpassen

Spätestens mit der Hochzeit sollten sich Paare gegenseitig absichern und beim Vorhandensein von Lebens- und privaten Rentenversicherungen den Partner als Bezugsberechtigten einsetzen. Ganz besonders wichtig ist ein Check der Lebensversicherung im Hinblick auf den Bezugsberechtigten, wenn es sich bei der Hochzeit bereits um einen zweiten Start in die Ehe handelt. Denn sonst kriegt der vormalige Partner alles und der Partner des Herzens geht leer aus. Das gilt vor allem dann, wenn zusätzlich Kinder im Spiel sind. Spätere Erbstreitigkeiten sind so vermeidbar.

Ein günstiger Basisschutz für eine junge Familie ist im Übrigen die Risikolebensversicherung, weil sie nur im Todesfall zahlt. Stirbt ein Ehepartner, erhält der andere als Bezugsberechtigter eine einmalige Zahlung. „Auch bei vorhandenen Unfallversicherungen sollten die Bezugsrechte im Todesfall geändert werden“, so Spauszus. „Außerdem können Frischvermählte ihren Versicherungsvermittler kontaktieren und sich darüber informieren, ob sie ihre Unfallversicherungen zusammenlegen können. Denn einige Versicherer gewähren ab einer zweiten versicherten Person einen Familiennachlass.“

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Mit ca. 12.000 Direktmitgliedern und ca. 30.000 Organmitgliedern ist er das berufspolitische Sprachrohr gegenüber der Öffentlichkeit, den Versicherungsunternehmen und der Politik sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union. Klaus-Dieter Spauszus ist Pressesprecher des Bezirksverbands Düsseldorf des BVK.

Weitere Informationen finden sie unter http://duesseldorf.bvk.de und www.klaus-spauszus.de

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