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Versetzungen von Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2013 – 10 AZR 915/12 -. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin

Versetzungen von Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2013 – 10 AZR 915/12 -. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin

Ausgangslage:

Eine frühere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. März 2011 – 7 AZR 728/09 -) besagte, dass die zahlreichen befristeten Arbeitsverträge von Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit unwirksam sind. Diese Wurden daraufhin entfristet und versetzte viele Mitarbeiter. Eine betroffene Arbeitnehmerin klagte dagegen und war auf allen Instanzen erfolgreich.

Grundsätzlich muss für eine Versetzung billiges Ermessen gewahrt werden, das heißt es muss eine Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Abreitgeber stattfinden.

Die Entscheidung:

Die fehlende Berücksichtigung des billigen Ermessens rügte das Gericht im vorliegenden Fall. Bei der Versetzungsentscheidung wurden lediglich diejenigen Mitarbeiter in Betracht gezogen, die vorher befristet beschäftigt waren. Da diese aber mittlerweile rechtlich ebenfalls als unbefristet anzusehen waren, hätten bei der Entscheidung auch alle übrigen Mitarbeiter mit einbezogen werden müssen.

Bewertung:

Diese Entscheidung des Gerichts ist nachvollziehbar und richtig. Es besteht kein nachvollziehbares Interesse an einer Unterscheidung zwischen unbefristeten und befristeten Mitarbeitern. Vielmehr hätte die Bundesagentur für Arbeit die Entscheidung anhand von anderen Kriterien wie dem Anfahrtsweg oder sozialen Gesichtspunkten treffen sollen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Die Verhältnismäßigkeit muss auch bei einem grundsätzlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers gewahrt werden. Rein formale Kriterien, wie die im vorliegenden Fall, eignen sich nicht zur Entscheidungsfindung. Stattdessen sollten die Auswirkungen auf den Mitarbeiter im Einzelfall abgewogen werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Trotz dass der Arbeitgeber ein Ermessen bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat, ist man ihm nicht schutzlos gegenüber gestellt. Weisungen zu verweigern ist allerdings nicht ratsam, da man eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung riskiert. Besser ist es, die Weisung unter Vorbehalt auszuführen und gegebenenfalls gerichtlich deren Wirksamkeit feststellen zu lassen.

Bundesarbeitsgericht:
Urteil vom 10. Juli 2013 – 10 AZR 915/12 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 14. September 2012 – 2 Sa 356/12 –

15.07.2013

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