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Finanzieller Ausgleich für den Arbeitgeber im Krankheitsfall (U1) oder bei Beschäftigungsverbot der werdenden Mutter (U2)

Das Lohnbüro lohndirekt ihr kompetenter Partner beim U1-Verfahren und U2-Verfahren

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehende (werdende) Mutter vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen. In diesen Fällen besteht für Sie als Unternehmer ein wirtschaftliches Risiko, da einerseits die Arbeitskraft ausfällt und Sie andererseits trotzdem das Entgelt fortzahlen müssen.
Geregelt ist die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes einer Arbeitnehmerin bei Mutterschaft im § 11 des MuSchG und das Beschäftigungsverbot in § 3 Abs. 1. § 4, §8 Abs 1, 3 oder 5 des MuSchG.

Um Arbeitgeber zu entlasten, hat der Gesetzgeber eine Ausgleichsmöglichkeit für Arbeitgeberaufwendungen (AAG) für Entgeltfortzahlung geschaffen. Zu unterscheiden sind die U 1 zur Erstattung von Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die bei Arbeitgebern mit maximal 30 Mitarbeitern greift, und die U 2 für die Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Mutterschaft, die unabhängig von der Beschäftigtenzahl aufzuwenden ist. Eine Entgeltfortzahlung auf Basis des vollen Arbeitslohns erfolgt bis zum Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist.
U1-Verfahren im Krankheitsfall

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt bis zu sechs Wochen durch den Arbeitgeber, anschließend erhält die Mutter Krankengeld.

Dem Arbeitgeber werden beim U1-Verfahren umlagefinanziert je nach versicherter Absicherungsquote 40% (minimalste) bis 80% (höchste) der Lohnfortzahlungskosten auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstattet. Dafür entrichtet der Arbeitgeber im Gegenzug je Mitarbeiter einen monatlichen Betrag. Die Höhe des zu zahlenden Betrages richtet sich auch hier nach der versicherten Quote – dem Umlagesatz der Ausgleichskasse der zuständigen Krankenkasse (ermäßigt, allgemein, erhöht), der vom Arbeitgeber gewählt werden kann.
Allerdings die U1-Pflicht gilt nur für Unternehmen bis zu 30 Mitarbeitern, wobei aber nicht alle Mitarbeiter mitgezählt werden. Beispielsweise bleiben Auszubildende, Praktikanten, Arbeitnehmer in Elternzeit unberücksichtigt. Die Beurteilung, wie und ob ein Arbeitnehmer bei der Zählung zu berücksichtigen ist, richtet sich zusätzlich auch nach der wöchentlichen Arbeitszeit.

U2-Verfahren bei Beschäftigungsverbot

Bei einer Lohnfortzahlung durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote kommt das U2-Ausgleichsverfahren zum Zuge. Hiernach werden dem Arbeitgeber auf Antrag 100% der Lohnfort-zahlungskosten, zuzüglich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen erstattet. Seit Anfang 2006, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Beschäftigten beanstandet hatte, müssen am U2-Ausgleichsverfahren alle Arbeitgeber teilnehmen, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl.
So funktioniert das U2- Verfahren:

Der Arbeitgeber zahlt an die Ausgleichskasse der Krankenkasse des Mitarbeiters für jeden Mitarbeiter – auch die männlichen – einen monatlichen Beitrag. Die Umlagesätze / Beiträge variieren dabei von Krankenkasse zu Krankenkasse. Eine Anmeldung der Mitarbeiter bei der Ausgleichskasse, um die Erstattungen zu bekommen, ist nicht notwendig. Sie als Arbeitgeber müssen nur mit der monatlichen Lohnabrechnung die Meldungen (Beitragsnachweise) korrekt an die Krankenkasse übermitteln und damit einhergehend die ausgefüllten Erstattungsanträge elektronisch an die Krankenkasse senden. Sollten Sie Ihre Abrechnung über einen Lohn-Dienstleister durchführen, übernimmt sicherlich dieser diese Arbeiten für Sie, damit Sie kein Geld verschenken.
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Kontakt:
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Susanne Völkel
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