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Verlängerung der Abgabefrist ist möglich

Entspannt durch den Sommer, weil die Abgabefrist nicht drückt (Bildquelle: Mila Supinskaya/ stock.adobe.com)

Die Einkommensteuererklärung ist zum 31.07.2020 fällig gewesen. Besteht Gewissheit, dass die Frist nicht eingehalten werden konnte, gibt es zwei Möglichkeiten. Erstens kann versucht werden, beim Finanzamt eine Verlängerung zu beantragen. In der Vergangenheit konnte eine Fristverlängerung meist problemlos sogar telefonisch beantragt werden, da diverse Verspätungssanktionen im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters waren. Nachdem die Sanktionen verschärft wurden, soll eine Fristverlängerung nunmehr eine Ausnahme darstellen. Vor allem muss sie sehr gut begründet werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird erfolgreich eine neue Abgabefrist gewährt, dann werden die ansonsten verbindlichen Verspätungszuschläge ausgesetzt.

Eine weitere Möglichkeit seine individuelle Abgabefrist zu verlängern, ist eine Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein oder die Beauftragung eines Steuerberaters für das Erstellen der Einkommensteuererklärung. Die Mitgliedschaft bei der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. verlängert auch für Neumitglieder, die die Lohi bisher noch nicht in Anspruch genommen haben, die Abgabefrist um sieben Monate. Sie erfolgt zu einem transparenten und fairen Preis-Leistungs-Verhältnis und enthält ein All-Inclusive-Programm gegen Übernahme einer einmaligen Jahresgebühr. Durch die Mitgliedschaft wird die Abgabefrist unkompliziert und ohne langwierige Begründungen bis zum 1. März 2021 verlängert. Das Erstellen der Einkommensteuererklärung fällt dann auch weg, da die Steuerprofis der Lohi das übernehmen.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 675.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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