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Verdachtskündigung unwirksam: Babynahrung und Waschpulver im Geldkoffer

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Fachanwalt Bredereck

Begeht ein Arbeitnehmer eine Straftat zulasten des Arbeitgebers, ist das in aller Regel Grund für eine (fristlose) Kündigung. Im Streitfall, also wenn sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt, muss der Arbeitgeber dann aber auch die besagte Straftat nachweisen können. Das ist oft nicht einfach. Deshalb kann eine Kündigung unter Umständen auch auf den bloßen Verdacht einer Pflichtverletzung gestützt werden. Eine solche Verdachtskündigung ist jedoch nicht ohne Weiteres wirksam, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 14.08.2017 – 17 Sa 1540/16) zeigt.

Sparkassenmitarbeiterin soll Babynahrung und Waschpulver in Geldkoffer gefunden haben: In dem konkreten Fall ging es um eine Mitarbeiterin der Sparkasse, die einen Geldkoffer der Bundesbank angenommen und entgegen der Vorschriften allein geöffnet hatte. Erst anschließend rief sie einen Kollegen dazu, gefunden haben wollte sie im Koffer nur Waschpulver und Babynahrung. Die Sparkasse glaube die Geschichte nicht und sprach eine fristlose Kündigung wegen des dringenden Verdachts einer Straftat aus.

Enge Voraussetzungen für Verdachtskündigung: Das LAG erklärte die Kündigung, wie auch schon die Vorinstanz, für unwirksam. Eine Verdachtskündigung kommt für Arbeitgeber nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. So muss zum einen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, dass dem Arbeitnehmer der entsprechende Verstoß tatsächlich zur Last gelegt werden kann. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Täterschaft anderer Personen nicht auszuschließen sei. Außerdem fehle es an der erforderlichen ordnungsgemäßen vorherigen Anhörung der Mitarbeiterin.

Das LAG zur Anhörung:Die Anhörung soll den Arbeitgeber vor voreiligen Entscheidungen bewahren und der Gefahr begegnen, dass ein Unschuldiger von der Kündigung getroffen wird. Der Umfang der Nachforschungspflicht und damit auch die Ausgestaltung der Anhörung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anhörung muss sich aber immer auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen gegebenenfalls zu bestreiten, den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zu der Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen (Landesarbeitsgerichts Hamm, Urteil vom 14.08.2017 – 17 Sa 1540/16).

Kündigung unwirksam: Diesen Anforderungen sei die Sparkasse im konkreten Fall nicht gerecht geworden. Auch deshalb war die Verdachtskündigung – trotz der eher fragwürdigen Erklärung der Arbeitnehmerin -unwirksam.

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01.02.2018

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