Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Unter Umständen kann sich die Entscheidung eines Gerichts über eine Mieterhöhung für den Mieter lohnen. Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Momentan treffen bei zahlreichen Berliner Mietern Benachrichtigungen ein, die ihnen eine Meterhöhung ankündigen. Häufig wird der Mieter darin aufgefordert, der Mieterhöhung innerhalb von drei Monaten zuzustimmen. Andernfalls drohen die oft von einer Anwaltskanzlei verfassten Schreiben mit einer gerichtlichen Durchsetzung der Erhöhung.
Viele Mieterhöhungsverlangen sind überzogen und daher auch nicht immer gerechtfertigt. Die Ursache hierfür liegt in der Spanne, innerhalb derer der Vermieter nach dem Berliner Mietspiegel die Miete anheben darf. Diese bemisst sich zum einen nach festen Größen (Wohnanlage, Bezugsfertigkeit, Wohnfläche) und zum anderen durch Wohnwertmerkmale und Sondermerkmale. Die Wohnlage, Bezugsfertigkeit sowie die Wohnfläche ist wenig zweifelhaft. Einige der Wohnwertmerkmale, beispielweise der Ausdruck „aufwändige Deckenverkleidung“ und Sondermerkmale, wie „modernes Bad“ oder „hochwertiger Bodenbelag“, sind dagegen oft nicht ganz eindeutig zu bestimmen. Über die genaue Bestimmung derartiger Merkmale wird immer wieder gestritten. Eine eindeutige Klarheit besteht hier regelmäßig nicht.
Fachanwaltstipp Mieter:
In zahlreichen Fällen lohnt es sich, die Mieterhöhung vor Gericht prüfen zu lassen, da der Richter oft urteilt, dass nur ein Teil der Erhöhung gerechtfertigt ist. Somit kann sich ein entsprechendes Urteil für den Mieter durchaus lohnen. Außerdem sind die die Risiken eines Prozesses gering, denn aufgrund des niedrigen Streitwerts von Mieterhöhungsklagen hat der Mieter keine hohen Prozesskosten zu befürchten, wenn er den Prozess ganz oder zum Teil verliert.
3.7.2013
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