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Übergang von Aktien aus Betriebs- in Privatvermögen kein Erwerb

Übergang von Aktien aus Betriebs- in Privatvermögen kein Erwerb

Werden vor 2009 erworbene Aktien vom Betriebs- ins Privatvermögen überführt und verkauft, führt der Gewinn laut dem Finanzgericht Münster nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen.

Am 1. Januar 2009 ist die Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Wurden Aktien, die noch vor diesem Stichtag erworben wurden vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt, ist diese Überführung nicht mit einem Aktienerwerb gleichzusetzen. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 26. März 2020 entschieden (Az.: 8 K 1192/18 F). Das wiederum hat zur Folge, dass ein späterer Gewinn aus dem Verkauf der Aktien nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Klägerin in dem Fall war eine GmbH & Co.KG. Diese hatte 2007 ein Aktienpaket erworben. 2011 beendete die Gesellschaft ihre gewerbliche Prägung. Sie erklärte die Betriebsaufgabe und war nur noch vermögensverwaltend tätig. Die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter, auch das Aktienpaket, gingen anteilig in das Privatvermögen der Gesellschafter über. 2014 wurde das Aktienpaket verkauft. Den Veräußerungsgewinn behandelte das Finanzamt als steuerpflichtigen Gewinn aus Kapitalvermögen.

Dagegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass sie das Aktienpaket vor Inkrafttreten der Regelungen der Abgeltungssteuer erworben hatten. Daher sei der Veräußerungsgewinn gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar. Das Finanzamt blieb bei seiner Ansicht, dass die Überführung der Aktien ins Privatvermögen einem Erwerb gleichkomme.

Das Finanzgericht Münster stellte sich jedoch auf Seite der Kläger. Es sei zwar zutreffend, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien gemäß der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig seien. Dies gelte gemäß der Übergangsvorschrift aber nur für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Ein Erwerb liege laut der Vorschrift nur dann vor, wenn er mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden ist. Die Beendigung der gewerblichen Prägung in dem vorliegenden Fall habe aber nicht zu einem Wechsel des Rechtsträgers geführt, entschied das FG Münster. Endgültig entschieden ist der Fall noch nicht. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist anhängig (Az.: VIII R 12/20).

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