Teure Online-Coachings: Teilnehmer können Zahlungen zurückfordern

Teure Online-Coachings können unwirksam sein – Betroffene können Zahlungen zurückfordern und offene Forderungen abwehren.

Coaching-Verträge können unwirksam sein

Online-Coachings, Business-Mentorings und E-Commerce-Programme kosten teilweise mehrere Tausend oder sogar Zehntausende Euro. Viele Teilnehmer wissen jedoch nicht, dass solche Angebote dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegen können. Fehlt die gesetzlich erforderliche Zulassung, kann der gesamte Vertrag nichtig sein. Bereits gezahlte Vergütungen können dann zurückgefordert und noch offene Raten abgewehrt werden.

Problematisch sind insbesondere Programme, bei denen vorgefertigte Lernvideos, digitale Unterlagen oder Aufzeichnungen mit Online-Calls, Fragerunden und Gruppenbetreuung kombiniert werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Anbieter sein Programm als „Coaching“, „Mentoring“, „Masterclass“ oder „Unternehmensberatung“ bezeichnet. Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Inhalt.

Fernunterricht kann vorliegen, wenn gegen Bezahlung Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrender und Teilnehmer überwiegend räumlich getrennt sind und eine Kontrolle des Lernerfolgs vorgesehen ist. Diese Lernerfolgskontrolle wird von den Gerichten weit verstanden. Es kann bereits genügen, dass Teilnehmer in Online-Calls, per E-Mail oder innerhalb einer Online-Gruppe Fragen zu den Lerninhalten stellen und individuelle Rückmeldungen erhalten können.

Fernlehrgänge bedürfen grundsätzlich einer Zulassung. Wurde ein zulassungspflichtiges Programm ohne diese Zulassung angeboten, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Teilnehmer mit Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 deutlich gestärkt. Gegenstand des Verfahrens war ein neunmonatiges Business-Mentoring zum Preis von 47.600 Euro. Der Anbieter verfügte nicht über die erforderliche Zulassung. Der BGH bestätigte die Nichtigkeit des Vertrags und die Rückzahlung bereits geleisteter 23.800 Euro. Besonders bedeutsam ist, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nach dieser Entscheidung nicht nur Verbraucher, sondern auch Selbstständige und Unternehmer schützt.

In einem weiteren Urteil vom 2. Oktober 2025 – III ZR 173/24 bestätigte der BGH die Nichtigkeit eines Vertrags über einen „E-Commerce Master Club“. Der Anbieter konnte die vereinbarte Vergütung von 7.140 Euro nicht verlangen. Zum Programm gehörten unter anderem Lernvideos, Coaching-Calls und Fragemöglichkeiten für die Teilnehmer.

Allerdings ist nicht jeder Online-Coaching-Vertrag automatisch unwirksam. Entscheidend sind insbesondere die Leistungsbeschreibung, der Anteil zeitversetzt abrufbarer Inhalte, die angebotenen Fragemöglichkeiten und das Vorliegen einer wirksamen Zulassung. Jeder Vertrag muss daher einzeln geprüft werden.

Betroffene sollten offene Forderungen nicht ungeprüft bezahlen, Zahlungen aber auch nicht ohne vorherige rechtliche Beratung einstellen.

Auch ältere Coaching-Verträge sollten geprüft werden. Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren, grundsätzlich ab Ende des Jahres ihrer Entstehung und Kenntnis. Zahlungen aus 2023 können daher häufig noch bis Ende 2026 geltend gemacht werden. Bei älteren Zahlungen hängt die Durchsetzbarkeit vom Einzelfall ab. Offene Forderungen sollten nicht ungeprüft bezahlt werden.

Rechtsanwalt L. Ginter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft Online-Coaching- und Mentoringverträge und unterstützt Teilnehmer bei der Abwehr noch offener Vergütungsforderungen sowie bei der Rückforderung bereits gezahlter Beträge.

Kontakt: Ginter Schiering Rechtsanwälte Telefon: 02381 – 49 10 696 E-Mail: info@gs-rechtsanwaelte.de

Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Leonid Ginter
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