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Testament nachträglich ändern

Testament nachträglich ändern

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html
Wer sein Testament ändern oder widerrufen möchte, sollte einige Regeln beachten, damit die ursprünglich getroffenen letztwilligen Verfügungen tatsächlich unwirksam werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html)kann privat handschriftlich oder vom Notar verfasst werden. Soll das handschriftliche Testament geändert oder widerrufen werden, weil sich die Lebensumstände geändert haben und z.B. andere Erben eingesetzt werden sollen, ist darauf zu achten, dass diese Änderungen auch unmissverständlich und eindeutig sind. Ansonsten kann es immer wieder zu Streitigkeiten unter den Erben kommen. Gibt es Zweifel an dem geänderten Testament, kann es dazu kommen, dass das ursprüngliche Testament wirksam bleibt, auch wenn dies möglicherweise nicht im Sinne des Erblassers ist.

Daher sollten bei der Änderung bzw. dem Widerruf eines Testaments einige Regeln beachtet werden. Immer wieder kommt es vor, dass der Erblasser mehrere Testamente hinterlässt. In der Praxis ist grundsätzlich das jüngste Testament wirksam. Die Angabe des Datums ist schon alleine deshalb unerlässlich. Dennoch lassen mehrere Testamente häufig auch Interpretationsspielräume zu. Dabei kann es z.B. um die Frage gehen, ob es sich bei dem neuen Testament lediglich um Ergänzungen handelt oder ob das ursprüngliche Testament in seiner Gänze geändert werden sollte. Handschriftliche Einfügungen oder durchgestrichene Textpassagen können zur Unübersichtlichkeit und Zweifeln an den Verfügungen führen. Ratsamer ist es, das Testament komplett neu zu verfassen und ältere Testamente zu vernichten.

Schwieriger gestaltet sich die Änderung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments bzw. Berliner Testaments. Hier müssen beide Partner die Änderungen verfügen. Möchte nur ein Partner sich von den gemeinschaftlichen Verfügungen lösen, muss er den Widerruf notariell erklären und den Widerruf dem anderen Partner zustellen. Ist der Partner verstorben, ist eine Änderung des gemeinschaftlichen Testaments nur noch schwer möglich. Dazu müssten bereits entsprechende Regelungen in dem gemeinschaftlichen Testament vereinbart werden.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann die gesetzliche Erbfolge umgangen und der Nachlass unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Willen des Erblassers geregelt werden. In Fragen rund um das Testament können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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