Studienzulassung für Medizin – und andere Fächer

Bis Mai 2018 sollen die Eckpunkte eines neuen Staatsvertrages stehen – Erste „Duftmarken“

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Studienzulassung für Medizin – und andere Fächer – : Bis Mai 2018 sollen die Eckpunkte eines neuen Staatsvertrages stehen – Erste „Duftmarken“

In ihrer Sitzung Mitte Februar 2018 haben die sog. „Amtschefs“ der Kultusministerkonferenz (KMK) den Fahrplan für die Neuregelung des Medizinstudiums und anderer Studiengänge und erste Reformideen diskutiert.

Diese könnten nach Mitteilung eines „eingeweihten“ Journalisten sogar über die vom Verfassungsgericht geforderten Änderungen hinausgehen.

Die Amtschefs der KMK haben sich dabei dafür ausgesprochen, dass die Länder – und nicht der Bund – die Humanmedizin-Studienplatzvergabe in Eigenregie neu regeln. Dies ist – auch für uns – insofern bemerkenswert, als der Bund bei der Hochschulzulassung ebenfalls Gesetzgebungskompetenz besitzt. Doch hat das Bundesbildungsministerium (noch vor Ernennung der neuen Ministerin) der KMK diese Woche informell signalisiert, dass es den Ländern den Vortritt lassen möchte.

Gegenüber einem Grünen-Angeordneten hat der Bund erklärt:

„Der im Urteil formulierte Regelungsauftrag richtet sich nach dem Verständnis der Bundesregierung primär an die Länder“

Ein Bundesgesetz zur Hochschulzulassung, das die Verfassungsrichter als Möglichkeit explizit erwähnt hatten, ist vor dem Hintergrund der obigen Äußerung des Bundes äußerst unwahrscheinlich. Auch ein gemeinsamer und rechtlich möglicher Bund-Länder-Staatsvertrag erscheint ausgeschlossen.

Um die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts-Urteils vom 19.12.2017 zu erfüllen, wollen die Kultusminister daher den bestehenden Länder-Staatsvertrag zur Hochschulzulassung ändern.

Die Amtschefs machen dabei – auch angesichts der Kürze der Zeit bis zum 31.12.2019, in der eine Übergangsregelung geschaffen werden muss – also spätestens zum Sommersemester 2020 – Tempo: Bis zu ihrer Mai-2018-Sitzung soll der KMK-Hochschulausschuss die Eckpunkte der Neufassung formulieren. Diese wollen die Amtschefs dann beschließen und direkt an ihre Minister weiterreichen. Den Großteil der konzeptionellen Arbeit soll dabei die eigens dafür eingerichtete KMK-Arbeitsgruppe „Staatsvertrag Hochschulzulassung“ (AG) erledigen.

Bei ihrem Zusammentreffen haben die Amtschefs anhand einer Frageliste diskutiert. Kernpunkt der Debatte: Sollen die Länder lediglich die Mängelliste des Verfassungsgerichts abarbeiten im Sinne einer „Minimallösung“, oder nutzen sie die Gelegenheit zur einer „Weiterentwicklung mit Gestaltungsmöglichkeiten“? Und wie viel mehr bundesweite Standardisierung ist sinnvoll?

Stichwort Ortspräferenzen

Klar ist, dass die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) heftig kritisierte vorrangige Berücksichtigung der Ortspräferenzen vor Abiturnote und Wartezeit in der sogenannten Abiturbestenquote beseitigt werden muss. Die Vorlage der AG „Staatsvertrag Hochschulzulassung“ nennt hier eine Reihe von Möglichkeiten. Entweder könnten die Länder bei der Abiturbestenquote eine gleichzeitige Bewerbung an allen 35 Medizinstandorten bundesweit erlauben. Oder sie könnten die Abiturbestenquote oder gleich alle Quoten (bis auf die Vorabquoten) komplett abschaffen. Denkbar wäre auch, allein die Abiturbestenquote abzuschaffen und das Auswahlverfahren der Hochschulen auf 80 Prozent auszuweiten.

Stichwort: Abiturnote spielt eine deutlich geringere Rolle

Das BVerfG hatte angesichts der mangelnden bundesweiten Vergleichbarkeit der Schulzensuren eine Relativierung ihrer Gewichtung gefordert.

Einig war sich nach unseren Informationen die Länderrunde bereits darüber, dass die Abiturnote als bisher mit Abstand wichtigstes Zulassungskriterium weiter eine – allerdings deutlich geringere – Rolle spielen wird. Das OVG Münster hat z.B. entschieden, dass ein „maßgeblicher Einfluss“ auch bei einer Gewichtung von 40 % bestehen kann, wenn die anderen Kriterien jeweils ein geringeres Gewicht als 40 % haben.

Zwar könnten sich einige Wissenschaftsminister noch mehr vorstellen – sprich: ein Zulassungsverfahren ganz ohne Abitur-Schnitt – doch drängen vor allem die Schulministerien in der KMK auf Bestandschutz für das Kriterium „Abitur-Note“, weil sie ansonsten eine Entwertung des Abiturs als Abschluss insgesamt fürchten. Unstrittig ist aber, dass es neue Ausgleichsmechanismen zur länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Schulzensuren geben muss.

Stichwort: Mindestens ein nicht schulnotenbasiertes Eignungskriterium muss in die Vergabe einbezogen werden

Zu den Auflagen des BVerfG gehörte zudem, dass künftig mindestens ein nicht schulnotenbasiertes Eignungskriterium Pflicht wird. Vor wenigen Tagen erst hatte die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DPGs) an die Länder appelliert, „eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung“ zu gründen, die „hochwertige standardisierte und strukturierte Leistungsprüfungen für die Zulassungen an staatlichen Hochschulen entwickelt und hilft, die Qualität der Studienplatzvergabe zu verbessern“.

Standardisierte Eignungsprüfungen sind in Deutschland immer noch die Ausnahme. Der eigens entwickelte „Test für medizinische Studiengänge“ (kurz: Medizinertest) wurde zwischen 1986 und 1996 routinemäßig eingesetzt, dann eine Weile gar nicht, und seit 2007 nutzen ihn, ausgehend von Baden-Württemberg, immer mehr medizinische Fakultäten in Deutschland erneut. Allerdings ist die Teilnahme freiwillig und lediglich eine Möglichkeit, die Chance auf einen Studienplatz zu vergrößern. Und: Der Test ist nicht wiederholbar, was wir als verfassungswidrig bezeichnen.

Da die Beschlüsse der KMK zur Zulassung nach Auffassung der Experten (die auch unsere ist) auf die Studienplatzvergabe in weiteren Nc-beschränkten Fächern ausstrahlen dürften, wird die Debatte über die künftige Bedeutung und Ausgestaltung standardisierter Tests in den nächsten Monaten besonders engagiert geführt werden – was sich in der KMK-Amtschef-Runde bereits andeutete. Und Eignungsprüfungen sind nicht die einzige Möglichkeit, die Bedeutung der Abiturnote abzuschwächen. Bereits vergangenes Jahr hatte der zwischen Bund und Ländern vereinbarte „Masterplan Medizinstudium 2020“ weitere Eignungskriterien ins Spiel gebracht: vor allem passende berufliche Vorerfahrungen etwa von Krankenpflegern oder Rettungssanitätern. Auch solche Überlegungen ließen sich auf andere Fächer übertragen.

Stichwort: Wartezeitquote

Ebenfalls auf der debattierten Liste stand die Frage, ob die Wartezeitquote beibehalten werden soll oder alternativ ganz wegfallen könnte, nachdem die Verfassungsrichter überlange Wartezeiten von vier und mehr Jahren als unzulässig erklärt hatten und im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2018 zuletzt 15 Wartesemester erforderlich waren und auch mit dieser langen Wartezeit nur Bewerber bis zur Note 2,8 zugelassen werden konnten. Solche Wartezeiten beeinträchtigen erheblich die Erfolgschancen im Studium und damit die Möglichkeit zur Verwirklichung der Berufswahl, befanden die Richter.

Allerdings ist es auch nicht fairer, wenn Bewerber künftig vier Jahre warten und dann endgültig und ohne Studienplatz aus dem Verfahren insgesamt oder jedenfalls aus der Wartequote flögen. Umgekehrt würde aber auch die ersatzlose Streichung der Quote die Zulassung nicht gerechter und erst recht nicht offener machen. Die Länder diskutieren deshalb unter anderem, ob aus dem Warteverfahren gekippte Bewerber sich künftig erneut über standardisierte Eignungstests bewerben dürfen.

Stichwort: Ist das alles zeitlich zu schaffen?

Die KMK-AG „Staatsvertrag Hochschulzulassung“ interpretiert das Verfassungsgerichtsurteil so, dass das neue Zulassungsverfahren bereits zum Sommersemester 2020 greifen müsste. Dies bedeutet, dass der neue Staatsvertrag spätestens bis Anfang November 2019 in allen Ländern ratifiziert werden und in Kraft treten müsste – und das unter den erschwerenden Bedingungen von sechs stattfindenden Landtagswahlen bis Ende 2019. Und wenn das gelingt, ist da immer noch die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH – hochschulstart.de), die ihre Software für das neue Zulassungsverfahren umschreiben muss.

Die Arbeitsgruppe schlägt vor, von Anfang an eine Übergangsregelung in den neuen Staatsvertrag einzubauen, nach der das Zulassungsverfahren „mit den bestehenden oder nur rudimentär weiterentwickelten EDV-technischen Gegebenheiten durchgeführt werden kann.“ Faktisch würde dies bedeuten, dass der neue Staatsvertrag die bisherige Zulassungspraxis auf eine bestimmte Zeit verlängern würde.

Droht dort die nächste Hängepartie? Ursprünglich wollte hochschulstart.de bereits bis Ende 2018/2019 eine neue Software für die bundesweiten Nc-Studiengänge wie Medizin oder Pharmazie an den Start bringen. Doch die Inbetriebnahme des sogenannten DoSV 2.0 wurde auf unbestimmte Zeit verschoben, wohl auf mindestens 2020/2021. Und das war noch vor dem aktuellen Verfassungsgerichtsurteil. Kein Wunder also, dass die Amtschefs so aufs Tempo drücken.

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