Struktur der gesetzlichen Erbfolge

Zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz,

Essen, 29. August 2019 ******Es dürfte hinlänglich bekannt sein, dass man die eigene Erbnachfolge in einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) frei nach seinem Belieben bestimmen und anordnen kann. Erstaunlich, aber wahr: von dieser Möglichkeit wird nach wie vor nur selten Gebrauch gemacht. Immer noch stellt die gesetzliche Erbfolge den Regelfall dar. Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf, Essen und Velbert rät daher, sich einmal vorzustellen, wer aus dem eigenen Verwandtenkreis überhaupt gesetzlich zum Erben berufen wird, wenn eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) nicht hinterlassen wurde. „Vielleicht lassen sich so einige Menschen eher dazu motivieren, ein Testament zu errichten“, hofft Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Die Vorschriften der §§ 1924 – 1936 BGB regeln, wer als Erbe in Frage kommt. Die gesetzliche Erbfolge beruht insbesondere auf dem Familienerbrecht und führt so zur Berufung der nächsten Verwandten und des Ehegatten des Erblassers bzw. seines Lebenspartners. Wobei der Anteil des Ehegatten gleichzeitig von dem Güterstand der Eheleute/Lebenspartner beeinflusst wird.

„Dadurch, dass viele Erblasser oft über einen nur schwer überschaubaren Verwandtenkreis verfügen, hat das deutsche Erbrecht sogenannte Ordnungen festgelegt, nach denen die Erbschaft verteilt wird. Wichtig ist hierbei, dass die jeweils niedrigste Ordnung, die jeweils höhere Ordnung ausschließt“, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

a) Gem. § 1924 BGB sind Verwandte 1. Ordnung die Kinder des Erblassers bzw. deren Kinder (Enkelkinder) usw. (gerade und absteigende Linie).

b) Gem. § 1925 BGB sind gesetzliche Erben 2. Ordnung die Eltern des Erblassers, bzw. deren Abkömmlinge (voll- und halbbürtige Geschwister) und deren Kinder (Neffen und Nichten).

WICHTIG: Die Verwandten der 2. Ordnung kommen immer nur dann zum Zuge, wenn keine einzige Person der 1. Ordnung vorhanden ist.

c) § 1926 BGB regelt die 3. Ordnung. Dazu zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vettern, Basen und deren Kinder und Kindeskinder).

WICHTIG: Die Verwandten der 3. Ordnung kommen nur zum Zuge, wenn beim Erbfall keine Erben der 1. oder 2. Ordnung vorhanden sind.

d) Weiter ist die 4. Ordnung in § 1928 BGB geregelt. Hierzu zählen die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sowie gem. § 1929 BGB Verwandte der 5. und der ferneren Ordnungen. Verwandte dieser Ordnungen lassen sich in der Praxis wegen des hohen Alters fast gar nicht mehr auffinden.

Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz weist zudem darauf hin: „Wenn jedoch keinerlei Verwandte aufzufinden sind, beerbt gem. § 1936 BGB das jeweilige Bundesland, in dem der Erblasser seinen Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, bzw. der Bund den Erblasser. Auch dies stellt eher einen Ausnahmefall dar. Beim gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners müssen jedoch diverse Besonderheiten beachtet werden, denn hier spielt insbesondere der eheliche Güterstand eine entscheidende Rolle, so dass stets auf den Einzelfall abzustellen ist.“

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