Strenge Prüfung der Testierfähigkeit beim Verdacht chronischer Wahnvorstellungen
Die Testierfähigkeit des Erblassers ist Voraussetzung für ein wirksames Testament. Chronische Wahnvorstellungen können zur Testierunfähigkeit führen, wie ein Beschluss des OLG Frankfurt zeigt.
Grundsätzlich gilt eine volljährige Person als testierfähig. Voraussetzung ist aber, dass der Testierende die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügungen und deren Auswirkungen erkennen kann und seine Verfügungen aus freiem Willen getroffen hat. Die Frage der Testierfähigkeit kann beispielsweise bei Demenzerkrankungen des Erblassers eine wichtige Rolle spielen. Allerdings reicht es nicht aus, die Testierfähigkeit anzuzweifeln, sie muss bewiesen werden, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In einem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt verhandelte, ging es allerdings nicht um Demenzerkrankungen der Erblasserin, sondern um die Frage, ob sie wegen chronischer Wahnvorstellungen möglicherweise testierunfähig war. Denn wenn jemand wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann er laut Gesetz kein Testament errichten.
Die Erblasserin litt fortlaufend unter Ängsten, bestohlen zu werden. Daher engagierte sie Detektive, die u.a. ihr Haus mit Kameras ausstatteten. Schließlich setzte die kinderlose und verwitwete Frau die Detektive in ihrem Testament als Erben ein. Entfernte Verwandte, die als gesetzliche Erben in Frage kommen, legten dagegen Beschwerde ein. Sie vertreten die Auffassung, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments unter einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten habe und nicht testierfähig gewesen sei.
Das Nachlassgericht stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zunächst keine Testierunfähigkeit fest, da die Möglichkeit bestehe, dass die Erblasserin ihr Testament in einem „lichten Moment“ verfasst habe. Das OLG Frankfurt hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache an das Nachlassgericht zur weiteren Aufklärung zurück (Az.: 20 W 188/16). Ohne weitere Aufklärung könne nicht nachgewiesen werden, ob die Erblasserin in einem „lichten Moment“ gehandelt habe. Testierunfähigkeit sei auch schon dann gegeben, wenn allein die Motive für die Errichtung des Testaments auf einer krankheitsbedingten Unfreiheit beruhten. Es müsse geprüft werden, ob die Freiheit des Willensentschlusses durch krankhafte Störungen der Motiv- und Willensbildung aufgehoben sei, so das OLG.
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