Ohne Profis keine Demontage!
sup.- Heizöltanks unterliegen einer gesetzlich verankerten Qualitätskontrolle, die vorschreibt, dass Installations-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur speziell zertifizierten Fachbetrieben vorbehalten sind. Und diese Fachbetriebe wiederum stehen unter der Überwachung neutraler Gutachter, die regelmäßig die Voraussetzungen für eine Vergabe des RAL-Gütezeichens Tankschutz und Tanktechnik prüfen. Dieses Prädikat bescheinigt den Betrieben die notwendige Sachkompetenz und die Zulassung nach Wasserrecht. Deshalb sollte laut Bundesverband Behälterschutz e. V. (Freiburg) auf das Gütezeichen auch dann geachtet werden, wenn ein Heizöltank bereits ausgedient hat und stillgelegt werden soll. Dass dies eine Aufgabe für Profis und keinesfalls für den ambitionierten Heimwerker ist, wird angesichts der gesetzlichen Vorgaben für die „dauerhafte Außerbetriebnahme einer Öllageranlage“ schnell klar. So muss das komplette Tank- und Leitungssystem geleert und gereinigt werden, über die korrekte Entsorgung der Rückstände ist ein Nachweis vorzulegen. Vorgeschrieben sind auch das so genannte Abblinden aller Rohrleitungen, die Demontage des Befüllstutzens sowie gegebenenfalls das Entfernen der Leckflüssigkeit und der Ausbau einer Leckschutzauskleidung aus dem Tankinneren. Letztlich muss der Tank selbst fachgerecht demontiert werden. Verbleibt ein unterirdisch installierter Tank im Erdreich, ist je nach Standort das Verfüllen mit festem Füllstoff Vorschrift.
Unter www.bbs-gt.de sind bundesweit alle Fachbetriebe verzeichnet, denen das RAL-Gütezeichen die Autorisierung für diese Aufgaben attestiert. Die Betriebe sorgen auch dafür, dass anschließend die vorgeschriebene Stilllegungsprüfung durch einen Sachverständigen durchgeführt wird. Außerdem stehen die Mitarbeiter der Fachbetriebe den Tankbesitzern zur Verfügung, wenn es um eine Beratung zur möglichen weiteren Nutzung des Tanks z. B. als Pelletslager oder als Regenwasserbehälter geht. Leckanzeigegeräte können dann eventuell weiterhin in Betrieb bleiben. Übrigens: Eine nur vorübergehende Stilllegung des Heizöltanks ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Solange die oben beschriebenen Schritte zur Außerbetriebnahme nicht durchgeführt wurden, ändert sich auch bei Nichtbenutzung nichts an den Betreiberpflichten und einer behördlichen Überwachung.
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