Singulus Technologies AG: Anleihe soll umgewandelt werden
http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Die Anleihegläubiger der Singulus Technologies AG sollen über eine Umwandlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen in Eigenkapital oder in eine Wandelanleihe abstimmen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Singulus Technologies AG hat schon wirtschaftlich bessere Zeiten gesehen. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet, hat das Unternehmen im vergangenen Jahr einen großen Verlust verzeichnet. Als Folge davon sei die Eigenkapitalquote auf 15 Prozent gesunken.
Daher plant das Unternehmen nun eine Neuausrichtung und eine Änderung der Kapitalstruktur. Das Eigenkapital soll erhöht und das Fremdkapital reduziert werden. Dazu sollen offenbar auch die Anleihegläubiger ihren Teil beitragen. Sie sollen nach Unternehmensangaben auf der Hauptversammlung am 9. Juni u.a. über eine Umwandlung ihrer Anleihe in Eigenkapital oder in eine Wandelanleihe mit längeren Laufzeiten und einem niedrigeren Zinssatz abstimmen.
Die Singulus-Anleihe (ISIN DE000A1MASJ4 / WKN A1MASJ) wurde 2012 mit einem Volumen von bis zu 60 Millionen Euro und einer Laufzeit von fünf Jahren emittiert. Die Inhaberschuldverschreibungen sind mit 7,75 p.a. verzinst. Bei einer Umwandlung der Anleihe müssten sich die Anleihegläubiger voraussichtlich zunächst auf finanzielle Verluste einstellen. Wie hoch diese ausfallen würden, hängt dann vom Umtauschverhältnis ab. Auch die rechtliche Stellung der Anleihegläubiger würde sich verändern.
Da die Konsequenzen der Umwandlung der Anleihe für den Laien nur schwer zu überblicken sind, kann er vor der Abstimmung rechtlichen Rat einholen. Dazu kann er sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die Folgen aufzeigen kann. Darüber hinaus kann er auch prüfen, ob die Anleihe gekündigt werden kann und ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Diese können sich zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben haben. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch der Emissionsprospekt geprüft werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können zu Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung führen.
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