Im Rahmen der Seminarveranstaltung (Arbeitskreis Kreditgewährung, praxisorientierter Zusammenschluss der Rechtsanwälte und Bankfachleuten) in den Räumen der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner in Berlin, wurden die Fragen der Sicherungsübereignung diskutiert. Durch die Veranstaltung führten Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwältin Dana Wiest und Bankfachmann Alexander Bellgardt.
Die Sicherungsübereignung ist eine für die Praxis entwickelte Alternative zum altertümlichen – gesetzlich geregelten – Pfandrecht. Alexander Bellgardt, hierzu: „Pfandrechte werden heute selten vereinbart; Nachteile sind die Notwendigkeit, dass die Bank den Gegenstand in Besitz nehmen muss. Hieraus stellen sich logistische Fragen, außerdem ist die Sicherheit sehr teuer.“
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte: „Aber die Besonderheit der Sicherungsübereignung wiederum ist, dass die Bank viel mehr Sicherheit erlangt als notwendig, im juristischen Sinn wäre. Sie ist voller Eigentümer und kann den Gegenstand im Sicherungsfall (Kreditkündigung) sofort verwerten. Die volle Rechtsstellung als Eigentümer hindert aber den Kreditkunden nicht, den sicherungsübereigneten Gegenstand auch im Wirtschaftsverkehr einzusetzen.“
Folgende Punkte wurde im Seminar vertieft diskutiert:
Notwendigkeit Wegnahmerecht zu vereinbaren (Beitrag von Rechtsanwältin Dana Wiest)
Sicherungszweckvereinbarung (Ausführungen durch Herrn Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen)
Deckungsgrenze (Bankfachmann Alexander Bellgardt)
Entnahmeklausel und Anzeigenpflicht des Kunden bei Krisen rund um das Sicherungsgut (Beitrag Dana Wiest, Rechtsanwältin)
Verarbeitungsklausel (Dr. Thomas Schulte)
Die Rechts- und Bankpraxis bei Waren-Sicherungsübereignungsverträgen wurden intensiv von verschiedenen Standpunkten aus behandelt. Hier erörterten die Parteien den sachrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und steuerliche Fragen. Dabei ist dieses Thema sowohl rechtlich höchst interessant und zeitgleich rechtlich sehr umstritten, denn Kollisionsgefahren bei Vermieterpfandrecht und Sicherungseigentum, bei revolvierenden Globalsicherungen stellen eine nicht absehbare und im Vorfeld einstufende Gefahr dar.
Aus dem öffentlichen Recht folgten die Hinweise, dass der Sicherungseigentümer aber für Umweltschäden haften. Deshalb – so der Praxistipp des Bankfachmanns Alexander Bellgardt: „Ausreichender Versicherungsschutz und Umweltverträglichkeit des Sicherungsgutes müssen als Punkte geklärt werden.“
V.i.S.d.P.:
Dr. Thomas Schulte
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