Sexualstrafrecht und Verjährung
Düsseldorf, den 21. Januar 2014 – Strafverteidiger – Sexualstrafrecht – Fachanwalt für Strafrecht – Dr. Martin Rademacher
Angeklagte Taten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Nötigung liegen oft lange Zeit zurück. Für die Strafverteidigung ist die Prüfung der Verjährungsfristen deshalb ein erfolgversprechender Einstieg.
Die Verjährungsfristen sind im Sexualstrafrecht wegen der unterschiedlichen Strafdrohungen nicht einheitlich. Delikte mit kürzerer Frist verjähren aber auch dann früher, wenn sie mit einem Delikt mit höherer Strafdrohung und längerer Verjährungsfrist tateinheitlich zusammentreffen.
Für die Verjährungsfristen gibt es im Sexualstrafrecht eine Neuregelung, zu der jetzt erste Rechtsprechung ergangen ist. Bisher schob § 78b I Nr. 1 StGB bei Straftaten nach §§ 174 bis 174c StGB und bei Straftaten nach §§ 176 bis 179 StGB den Verjährungsbeginn bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers hinaus, seit dem 28. 9. 2013 aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Eine zum Zeitpunkt der Änderung der Vorschrift bereits eingetretene Verjährung wird durch die Erhöhung auf das 21. Lebensjahr des Opfers aber nicht mehr nachträglich beseitigt (vgl. BGH Beschl. v. 1. 8. 2013 – 2 StR 110/13 und BGH Beschl. v. 13. 8. 2013 – 4 StR 281/13).
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