München (17.09.2014) – Zur Oktoberfest-Zeit möchten einige Wohnungsbesitzer und Mieter mit ihren vier Wänden Kasse machen. „1,5 Zimmer im Herzen Münchens (264,- Euro), „Schwabinger Dach-Wohn-Traum (303,- Euro) oder schlicht „Oktoberfest! Very central apartment“ (304,- Euro), so lauten aktuelle Angebote beim Online-Portal Airbnb. Den Trend, die eigene Wohnung an Touristen zu vermieten, gibt es derzeit in vielen deutschen Städten. Doch Vorsicht: Wer seine Mietwohnung als Ferienwohnung vermietet, riskiert die Kündigung, warnt der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) (http://www.vdwbayern.de) .
„Mit Zustimmung des Vermieters kann eine Wohnung untervermietet werden, die Zustimmung zur Nutzung als Ferienwohnung wird es aber garantiert nicht geben“, sagt Verbandsdirektor Xaver Kroner. Wer seine Wohnung oder einen Teil der Wohnung einem Dritten zum Gebrauch überlassen möchte, braucht dazu die Erlaubnis des Vermieters. So sieht es der Gesetzgeber vor (§ 540 Abs. 1 BGB). Auf eine Untervermietung als Ferienwohnung gibt es jedoch keinen Anspruch. Dieses Geschäftsmodell wird von Wohnungsunternehmen in der Regel auch nicht toleriert. „Bei einem Münchner Mitgliedsunternehmen gab es bereits sechs Kündigungen wegen der Vermietung an Touristen“, berichtet Kroner.
Darüber hinaus haben viele Städte mit angespannten Wohnungsmärkten Zweckentfremdungssatzungen erlassen, die eine gewerbliche Nutzung von Wohnraum auch Immobilienbesitzern verbieten.
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