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Scheinselbständigkeit

Statusfeststellung von Erwerbstätigen, Freier Mitarbeiter oder Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Arbeitsrecht, Düsseldorf

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Scheinselbständigkeit
Angst vor Scheinselbstständigkeit
Die Scheinselbstständigkeit ist ein unterschätztes Problem für die Wirtschaft. Viele Unternehmen unterstützen ihre Leistungen durch den Einsatz von Fremdpersonal. In diesem Zusammenhang treten immer öfter Probleme im Zusammenhang mit der Scheinselbstständigkeit auf. Die Probleme mit der Scheinselbstständigkeit sind dabei nicht an bestimmte Branchen gebunden. Der Einsatz von Fremdpersonal

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen den Einsatz von Fremdpersonal. Insbesondere ist ein Einsatz von Fremdpersonal unbedenklich, wenn die Grundregeln der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Fremdpersonal eingehalten werden. Es kommt daher darauf an, einen freien Mitarbeiter in der Praxis auch als freie Mitarbeiter zu behandeln. Problematisch ist, wenn ein freier Mitarbeiter als eingegliederter Mitarbeiter und Arbeitnehmer lediglich die Bezeichnung „freie Mitarbeiter“ führt. Dies eröffnet dann den kritischen Bereich einer Scheinselbstständigkeit.
Scheinselbstständigkeit und Werkverträge
Insbesondere in der Baubranche fällt die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Personen, die auf Basis eines Werkvertrags ihre Leistungen erkennen, schwer. Stellt der Zoll bei einer Überprüfung eines Bauunternehmers beispielsweise fest, dass kein Werkvertrag vorliegt, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung, hat dies auf die Folge, dass die zwingenden Folgen der Arbeitnehmerüberlassung nicht eingehalten worden sind.
Der Zoll prüft Scheinselbständigkeit
Die Scheinselbstständigkeit umfasst Streitfragen im Bereich von Arbeitsrecht. Insbesondere kommen die Fragen der Scheinselbstständigkeit auf, wenn ein Unternehmer seinen freien Mitarbeiter nicht weiter beschäftigen wollte und dieser sich anschließend auf Kündigungsschutz berief. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Arbeitsgericht ist dann zu klären, ob der klagende Mitarbeiter Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzrechts oder freie Mitarbeiter ist. Ist er freier Mitarbeiter, ist er ohne Kündigungsschutz. Ist der freie Mitarbeiter Arbeitnehmer, gegen die Grundregeln des Kündigungsschutzes.
Das Arbeitsgericht entscheidet
In Streitfragen des Kündigungsschutzes entscheidet das Arbeitsgericht über die Klage eines freien Mitarbeiters, der in Anspruch erhebt, nicht freier Mitarbeiter sondern Arbeitnehmer zu sein. Dies mit der Folge, dass die wesentlichen Grundsatzentscheidungen zur Frage der Scheinselbstständigkeit auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zurückgeht.
Betriebsprüfung in der Sozialversicherung
Die Fragen der Scheinselbstständigkeit werden zunehmend auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts auftreten. Dies insbesondere dann, wenn Betriebsprüfer in der Prüfung der Sozialversicherung Beitragsnachzahlungen für Scheinselbstständigkeit geltend machen. Ein weiteres Risiko ist durch die Einführung von Mindestlohn zum 1.1.2015 hinzugetreten. Der Zoll überwacht die Einhaltung von Mindestlohn. Der Gesetzgeber hat den Zoll als Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft umfassende Kompetenz zugeordnet. Dies mit dem Ergebnis, dass der Zoll, der beispielsweise einen Bauunternehmer prüft, im Hinblick auf die Einhaltung von Mindestlohngesetz überprüft. Zugleich prüft der Zoll in diesem Zusammenhang Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung. Dies mit dem Ergebnis, dass die Feststellung der Eigenschaft als Arbeitgeber, Auftraggeber, freier Mitarbeiter oder Auftragnehmer zum Auftrag des Zolls mit umfasst sind.
Scheinselbständigkeit in der Betriebsprüfung
Die Risiken der Scheinselbständigkeit sind vielfältig. Im Verfahren der Statusfeststellung lassen sich Erkenntnisse gewinnen, alle Risiken lassen sich jedoch mit diesen Verfahren nicht abdecken.
Steht aber durch eine Prüfung fest, dass nicht eine freie Mitarbeiterschafft (freier Mitarbeiter) vorliegt sondern ein Arbeitsverhältnis, schuldet der Unternehmer für den zurückliegenden Zeitraum, für den ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden ist, die angefallenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dieser Anspruch auf Nachzahlung bezieht sich auf alle Bereiche der Sozialversicherung. Dies umfasst den Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitnehmeranteil mit umfasst. Der freie Mitarbeiter, dessen Arbeitnehmeranteil gezahlt werden muss, kann – mit geringen Einschränkungen – nicht in Haftung genommen werden. Scheinselbstständigkeit und Strafrecht Die falsche Einordnung von Scheinselbstständigen ist auch strafrechtlich relevant. Durch die Scheinselbstständigkeit werden Beiträge der Sozialversicherung für den vermeintlich Selbstständigen oder den vermeintlichen freien Mitarbeitern vorenthalten. Die Beitragsvorenthaltung ist gemäß § 266 a StGB strafrechtlich relevant.
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